Bundesrecht konsolidiert

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Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 74/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

30.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

HS-QSG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Board

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Das Board besteht aus vierzehn Mitgliedern, für die Folgendes gilt:
    1. Ziffer eins
      Acht Mitglieder müssen Expertinnen und Experten aus dem Bereich des Hochschulwesens sein und über wissenschaftliche Qualifikation und Erfahrung im Bereich der Qualitätssicherung verfügen und unterschiedliche Hochschulsektoren repräsentieren.
    2. Ziffer 2
      Zwei Mitglieder sind aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden zu bestellen.
    3. Ziffer 3
      Vier Mitglieder sind aus dem Bereich der Berufspraxis zu bestellen. Sie müssen Kenntnisse des nationalen oder internationalen Hochschulwesens und Erfahrung in für Hochschulen relevanten Berufsfeldern haben, Urteilsfähigkeit über Angelegenheiten der Qualitätssicherung besitzen und aufgrund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria leisten können.
    4. Ziffer 4
      Mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß Ziffer eins und 2 sind jeweils ausländische Vertreterinnen und Vertreter.
  2. Absatz 2,Dem Board dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionärinnen und Funktionäre einer politischen Partei, der in der Generalversammlung vertretenen Einrichtungen sowie Personen nicht angehören, die eine derartige Funktion in den letzten vier Jahren ausgeübt haben. Ebenso ausgeschlossen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für hochschulische Bildungseinrichtungen zuständigen Bundesministerien im aktiven Dienststand.

Im RIS seit

02.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

20007384

Dokumentnummer

NOR40130528

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/74/P6/NOR40130528

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