(3)Absatz 3,Die Privatuniversität und die dort tätigen Personen sind berechtigt, sonstige Bezeichnungen und Titel des Universitätswesens zu verwenden und zwar jeweils mit dem Zusatz „der Privatuniversität …“. Die Verwendung der Bezeichnungen und Titel gemäß UG ist nur zulässig, sofern den diesen Bestimmungen zugrundeliegenden Voraussetzungen und Verfahren sinngemäß entsprochen wird.