Bundesrecht konsolidiert

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Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 74/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

HS-QSG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Verfahrenskosten

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist berechtigt, für die von ihr durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren ein Entgelt in Rechnung zu stellen und individuell vorzuschreiben. Das Entgelt umfasst die tatsächlich anfallenden Kosten für die Begutachtung sowie eine Verfahrenspauschale für die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria.
  2. Absatz 2,Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat die Höhe der Verfahrenspauschale für Qualitätssicherungsverfahren an Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, festzulegen und entsprechend zu veröffentlichen. Die Festlegung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.

Im RIS seit

02.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

20007384

Dokumentnummer

NOR40130542

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/74/P20/NOR40130542

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