Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.03.2012
Außerkrafttretensdatum
31.12.2020
Abkürzung
HS-QSG
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Externe Qualitätssicherung umfasst verschiedene periodische Maßnahmen der Begutachtung der Entwicklung der Qualität der Leistungen von Hochschulen in Lehre, Forschung und Administration.
Qualitätssicherungsverfahren sind formelle, durch unabhängige und externe Gutachterinnen und Gutachter durchgeführte Verfahren, die die Übereinstimmung von Bildungseinrichtungen und Studien oder des Qualitätsmanagementsystems der Bildungseinrichtungen mit definierten Kriterien und Standards feststellen.
Akkreditierung ist die formelle staatliche Anerkennung einer Bildungseinrichtung (institutionelle Akkreditierung) oder von Studien (Programmakkreditierung) anhand von definierten Kriterien und Standards.
Zertifizierung ist die formelle Bescheinigung der Konformität des Qualitätsmanagementsystems einer Bildungseinrichtung mit definierten Kriterien und Standards.
Im RIS seit
02.08.2011
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Gesetzesnummer
20007384
Dokumentnummer
NOR40130524