Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Pflegefondsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegefondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 57/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

30.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

PFG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Pflegedienstleistungsdatenbank und -statistiken

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine Pflegedienstleistungsdatenbank zum Zweck der Erstellung von Pflegedienstleistungsstatistiken und von weiterführenden statistischen Auswertungen einzurichten und ab 1. Juli 2012 zu führen. Die Erstellung der Pflegedienstleistungsstatistiken erfolgt durch die Bundesanstalt Statistik Österreich nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,. Die Pflegedienstleistungsstatistiken sind in Form von Vergleichsstatistiken den jährlichen Abrechnungen gemäß Paragraph 7, zu Grunde zu legen.
  2. Absatz 2,Die Länder haben die ihr Bundesland betreffenden und für die Erstellung der Pflegedienstleistungsstatistiken erforderlichen Daten des Landes, der Gemeinden, ausgegliederter Rechtsträger und sonstiger Institutionen und Unternehmen sowie Vereine, die Pflegedienstleistungen erbringen (Leistungserbringer), jährlich ab dem Berichtsjahr 2011 bis spätestens 30. September des Folgejahres, erstmals bis 30. September 2012, der Pflegedienstleistungsdatenbank über eine von der Bundesanstalt Statistik Österreich hierfür eingerichtete Online-Applikation auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Länder haben für jeden einzelnen Leistungserbringer aufgeschlüsselt nach den in Paragraph 3, Absatz eins, festgelegten Pflegedienstleistungsangeboten Daten, die die folgenden Sachverhalte betreffen, zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Anzahl der betreuten Personen
    2. Ziffer 2
      Leistungseinheiten
    3. Ziffer 3
      Kostenarten
    4. Ziffer 4
      Anzahl der Betreuungs- und Pflegepersonen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen zur Sicherstellung einer österreichweiten einheitlichen Darstellung der gemäß Absatz 3, zu übermittelnden und für weiterführende statistische Zwecke notwendigen Daten nach Anhörung der Länder mittels Verordnung detaillierte Bestimmungen zur Durchführung der Meldungen, den zu meldenden Erhebungsmerkmalen, Merkmalsausprägungen und den Meldeverpflichtungen festlegen.
  5. Absatz 5,Dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, dem Bundesministerium für Finanzen, den Ländern sowie dem Städte- und Gemeindebund ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Anfrage einmal im Kalenderjahr eine unentgeltliche statistische Auswertung aus der Pflegedienstleistungsdatenbank zu übermitteln. Darüber hinausgehende statistische Auswertungen sind der Bundesanstalt Statistik Österreich vom jeweiligen Auftraggeber gesondert abzugelten.
  6. Absatz 6,Über das Berichtsjahr 2010 ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich eine Pflegedienstleistungsstatistik auf der Grundlage der von den Ländern dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, samt Anlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 866 aus 1993,, zu übermittelnden Daten zu erstellen. Die Länder sind verpflichtet, der Bundesanstalt Statistik Österreich die Daten entsprechend Anlage 1 bis spätestens 30. September 2011 elektronisch, unentgeltlich und vollständig zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Der Bundesanstalt Statistik Österreich ist der Aufwand für die gemäß Paragraph 5, erbrachten Leistungen aus Mitteln des Pflegefonds abzugelten. Dadurch verringert sich die Höhe der Zweckzuschüsse gemäß Paragraph 2, Absatz 2,

Schlagworte

Pflegedienstleistungsstatistik, Betreuungsperson, Städtebund

Im RIS seit

21.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017

Gesetzesnummer

20007381

Dokumentnummer

NOR40154701

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/57/P5/NOR40154701

Navigation im Suchergebnis