Bundesrecht konsolidiert

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Pflegefondsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegefondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 57/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

22.03.2020

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021

Abkürzung

PFG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Mittelbereitstellung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Mittel des Pflegefonds werden durch einen Vorwegabzug vor der Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2017,, aufgebracht.
  2. Absatz 2Der Pflegefonds wird den Ländern zur teilweisen Abdeckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 in den Jahren 2011 bis 2021 jährlich einen Zweckzuschuss zur Verfügung stellen, und zwar
    für das Jahr 2011 in der Höhe von 100 Millionen Euro,
    für das Jahr 2012 in der Höhe von 150 Millionen Euro,
    für das Jahr 2013 in der Höhe von 200 Millionen Euro,
    für das Jahr 2014 in der Höhe von 235 Millionen Euro,
    für das Jahr 2015 in der Höhe von 300 Millionen Euro,
    für das Jahr 2016 in der Höhe von 350 Millionen Euro,
    für das Jahr 2017 in der Höhe von 350 Millionen Euro,
    für das Jahr 2018 in der Höhe von 366 Millionen Euro,
    für das Jahr 2019 in der Höhe von 382 Millionen Euro,
    für das Jahr 2020 in der Höhe von 399 Millionen Euro und
    für das Jahr 2021 in der Höhe von 417 Millionen Euro.
  3. Absatz 2 aFür die Erweiterung der Angebote der Hospiz- und Palliativbetreuung werden für die Dauer der Finanzausgleichsperiode 2017 – 2021 zusätzlich 18 Millionen Euro jährlich zweckgebunden zur Verfügung gestellt. Die Mittel hiefür werden zu gleichen Teilen von Bund, Ländern und den Trägern der Sozialversicherung aufgebracht. Voraussetzung für den Zweckzuschuss des Bundes in Höhe von maximal 6 Millionen Euro jährlich ist die Kostenbeteiligung durch die Träger der Sozialversicherung in der selben Höhe sowie die Abrechnung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz über die Mehrausgaben von zumindest 18 Millionen Euro jährlich.
  4. Absatz 2 bIm Falle einer Pandemie kann den Ländern nach Maßgabe der aus dem Krisenfonds zur Verfügung stehenden Mitteln als Beitrag für die Finanzierung von außerordentlichen Belastungen und der durch den Wegfall von Betreuungsstrukturen notwendigen Maßnahmen, insbesondere für Ersatzbetreuungseinrichtungen sowie Clearingstellen, ein zweckgebundener Zuschuss zur Verfügung gestellt werden. Die Vergabe des Zweckzuschusses erfolgt durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Paragraph 2, Absatz eins, findet keine Anwendung. Die Auszahlung des Zweckzuschusses kann von weiteren Bedingungen abhängig gemacht werden und zu einem anderen Zeitpunkt als im Paragraph 6, festgelegt erfolgen, sofern dies zweckmäßig ist.
  5. Absatz 3Die Verteilung des Zweckzuschusses auf die Länder (Absatz 2,, 2a und 2b) erfolgt nach dem gemäß dem FAG 2017 für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung. Die Länder sind im Sinne des Paragraph 13, F-VG 1948 verpflichtet, die Gemeinden mit Mitteln entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen und nachgewiesenen Nettoausgaben für Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege je Kalenderjahr zu beteilen. Die Länder sind zur transparenten Zurverfügungstellung der an die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände zu leistenden Zweckzuschüsse bis spätestens zum Ablauf des auf die Auszahlung des Zweckzuschusses an die Länder gemäß Paragraph 6, Absatz eins, folgenden Kalendermonates verpflichtet.

Schlagworte

Hospizbetreuung

Im RIS seit

24.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20007381

Dokumentnummer

NOR40221557

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/57/P2/NOR40221557

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