Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
EU-Mediations-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.05.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EU-MediatG
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
Vertraulichkeit
§ 3.Paragraph 3,
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, haben Mediatoren und in die Durchführung der Mediation eingebundene Personen in Gerichts- oder Schiedsverfahren in Zivil- und Handelssachen die Aussage zu Informationen zu verweigern, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Mediation ergeben, es sei denn, dass
diese Aussage aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) geboten ist, insbesondere um den Schutz des Kindeswohls zu gewährleisten oder eine Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder
die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung zu deren Umsetzung oder Vollstreckung erforderlich ist.
Im RIS seit
29.04.2011
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011
Gesetzesnummer
20007234
Dokumentnummer
NOR40128152