Bundesrecht konsolidiert

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Bundeshaftungsobergrenzengesetz § 1

Kurztitel

Bundeshaftungsobergrenzengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 149/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

15.03.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHOG

Index

31/03 Bundeshaftung, Anleihen

Text

Haftungsobergrenzen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Obergrenze der Haftungen des Bundes berechnet sich gemäß Artikel 2 Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Artikel 3 Litera a, der HOG – Vereinbarung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2017, (HOG – Vereinbarung). Zinsen und Kosten sind auf diese Obergrenze nicht anzurechnen.
  2. Absatz 2,Haftungen gemäß Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      sämtliche vom Bundesminister für Finanzen namens des Bundes für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen sowie
    2. Ziffer 2
      sämtliche von Rechtsträgern, welche dem Sektor Staat, Teilsektor Bund, zuzurechnen sind (außerbudgetäre Einheiten des Bundes), für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen.
  3. Absatz 3,Als Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 2 Absatz 2, Litera a, der HOG – Vereinbarung ist der Finanzierungsvoranschlag-Allgemeine Gebarung heranzuziehen.
  4. Absatz 4,Die Ermittlung der Haftungsstände gemäß Absatz 2, erfolgt gemäß Artikel 4 Absatz eins bis 3 der HOG – Vereinbarung. Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 4, der HOG – Vereinbarung sind dabei Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zu berücksichtigen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2020,)

  5. Absatz 6,In besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG vorgesehene Haftungsrahmen werden in ihrer Höhe nicht berührt.
  6. Absatz 7,Verpflichtungen des Bundes und der außerbudgetären Einheiten des Bundes, die zu den Finanz- oder sonstigen Bundesschulden gezählt werden, sind auf die Obergrenze gemäß Absatz eins, nicht anzurechnen.
  7. Absatz 8,Haftungen von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Absatz 2, Ziffer 2,, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes gemäß Absatz 2, Ziffer eins, besteht, sind nicht auf die Obergrenze gemäß Absatz eins, anzurechnen.

Im RIS seit

19.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2020

Gesetzesnummer

20007619

Dokumentnummer

NOR40221367

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/149/P1/NOR40221367

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