Bundesrecht konsolidiert

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Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz § 5

Kurztitel

Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

13.03.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NPSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Einziehung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Eine mit Verordnung gemäß Paragraph 3, bezeichnete oder von einer gemäß Paragraph 3, definierten chemischen Substanzklasse umfasste Neue Psychoaktive Substanz ist – sofern nicht bereits die Voraussetzungen der Einziehung nach Paragraph 26, StGB vorliegen – auch einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen einer Straftat nach Paragraph 4, verfolgt oder verurteilt werden kann, es sei denn, der oder die Verfügungsberechtigte macht einen rechtmäßigen Verwendungszweck glaubhaft und bietet Gewähr dafür, dass die Substanz nicht zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet wird.
  2. Absatz 2,Für das Verfahren gelten die Paragraphen 443 bis 446 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, entsprechend. Für die Anwendung der StPO ist eine Neue Psychoaktive Substanz als Gegenstand zu behandeln, dessen Besitz allgemein verboten ist.

Im RIS seit

12.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2014

Gesetzesnummer

20007605

Dokumentnummer

NOR40148040

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/146/P5/NOR40148040

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