Bundesrecht konsolidiert

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Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz § 4

Kurztitel

Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NPSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Gerichtliche Strafbestimmungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Wer mit dem Vorsatz, daraus einen Vorteil zu ziehen, eine mit Verordnung gemäß Paragraph 3, bezeichnete oder von einer gemäß Paragraph 3, definierten chemischen Substanzklasse umfasste Neue Psychoaktive Substanz mit dem Vorsatz erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen überlässt oder verschafft, dass sie von dem anderen oder einem Dritten zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Hat die Straftat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Im RIS seit

11.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2014

Gesetzesnummer

20007605

Dokumentnummer

NOR40134447

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/146/P4/NOR40134447

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