Bundesrecht konsolidiert

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Weltraumgesetz § 11

Kurztitel

Weltraumgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 132/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

28.12.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Rückgriff

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Hat die Republik Österreich auf Grund von völkerrechtlichen Vereinbarungen einem Geschädigten durch eine Weltraumaktivität verursachte Schäden ersetzt, so steht dem Bund ein Rückgriffsrecht gegen den Betreiber zu.
  2. Absatz 2,Für Schäden die auf der Erdoberfläche oder in einem Luftfahrzeug im Flug oder an diesem eingetreten sind, besteht der Anspruch auf Rückersatz bis zur Höhe des versicherten Risikos, mindestens jedoch bis zu der in Paragraph 4, Absatz 4, genannten Mindestversicherungssumme.. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn den Betreiber oder seine Leute ein Verschulden trifft oder der Betreiber gegen die Bestimmungen der Paragraphen 3, f. verstoßen hat.

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20007598

Dokumentnummer

NOR40134345

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