(1b)Absatz eins b,Jeder der in Art. 126b Abs. 1 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1 und 4, Art. 127a Abs. 1, 4 und 9 angeführten Rechtsträger hat, für den Fall, dass er eine Reihe von inhaltlich oder thematisch zusammenhängenden Werbeleistungen (Werbekampagne) in Auftrag gibt, bei der das dafür geleistete EntgeltJeder der in Artikel 126 b, Absatz eins und 3, Artikel 126 c,, Artikel 127, Absatz eins und 4, Artikel 127 a, Absatz eins, 4 und 9 angeführten Rechtsträger hat, für den Fall, dass er eine Reihe von inhaltlich oder thematisch zusammenhängenden Werbeleistungen (Werbekampagne) in Auftrag gibt, bei der das dafür geleistete Entgelt
den Betrag von 150 000 Euro übersteigt, zur Erhöhung der Transparenz zusätzlich zur und gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Sujets (Abs. 1a) auch einen Bericht über diese Werbekampagne auf der eigenen Website über einen auf der Einstiegsseite leicht auffindbaren Link zehn Jahre lang, gerechnet ab der Veröffentlichung der letzten Werbeleistung der Kampagne, ständig bereitzustellen. Dieser Bericht hat Ausführungen zu folgenden Punkten zu beinhalten:den Betrag von 150 000 Euro übersteigt, zur Erhöhung der Transparenz zusätzlich zur und gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Sujets (Absatz eins a,) auch einen Bericht über diese Werbekampagne auf der eigenen Website über einen auf der Einstiegsseite leicht auffindbaren Link zehn Jahre lang, gerechnet ab der Veröffentlichung der letzten Werbeleistung der Kampagne, ständig bereitzustellen. Dieser Bericht hat Ausführungen zu folgenden Punkten zu beinhalten:
Beschreibung des Inhalts, der Laufzeit und des Budgets der Werbekampagne,
Definition der Ziele und der Zielgruppen,
Begründung über den Beitrag zur Deckung des Informationsbedürfnisses (§ 3a Abs. 1 und Abs. 2 Z 3),Begründung über den Beitrag zur Deckung des Informationsbedürfnisses (Paragraph 3 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3,),
Beurteilung der Relevanz des von der Werbekampagne behandelten Themas im Hinblick auf den Zeitpunkt und die Zielgruppe der Kampagne,
durchführende Organisationseinheit und hinzugezogene externe Dienstleister,
Begründung über die im Hinblick auf die Zielgruppen getroffene Auswahl und die Gewichtung bei den für die Werbekampagne eingesetzten Medien,
Darstellung der Gründe für die konkrete Auswahl aller für die Werbekampagne tatsächlich eingesetzten Medien und deren Medieninhaber und
Darstellung der zum Einsatz gelangten Sujets.
den Betrag von 1 000 000 Euro übersteigt, zusätzlich zur Veröffentlichungspflicht nach Abs. 1a und zur Berichtspflicht nach Z 1 auch binnen sechs Monaten ab Veröffentlichung eine Wirkungsanalyse der Werbekampagne durchzuführen und deren Ergebnisse auf der eigenen Website über einen auf der Einstiegsseite leicht auffindbaren Link zehn Jahre lang, gerechnet ab der Veröffentlichung der letzten Werbeleistung der Kampagne, ständig bereitzustellen. Die Darstellung über die Ergebnisse hat Ausführungen zu folgenden Punkten zu beinhalten:den Betrag von 1 000 000 Euro übersteigt, zusätzlich zur Veröffentlichungspflicht nach Absatz eins a und zur Berichtspflicht nach Ziffer eins, auch binnen sechs Monaten ab Veröffentlichung eine Wirkungsanalyse der Werbekampagne durchzuführen und deren Ergebnisse auf der eigenen Website über einen auf der Einstiegsseite leicht auffindbaren Link zehn Jahre lang, gerechnet ab der Veröffentlichung der letzten Werbeleistung der Kampagne, ständig bereitzustellen. Die Darstellung über die Ergebnisse hat Ausführungen zu folgenden Punkten zu beinhalten:
Name der durchführenden Einrichtung im Fall der Durchführung durch externe Stellen oder Name der durchführenden Organisationseinheit im Fall der Durchführung durch eigenes Personal,
Instrumente zur Messung der Zielerreichung,
Ergebnisse der Messung(en) und
Schlussfolgerungen und Erkenntnisgewinn im Hinblick auf Effizienz und Ressourceneinsatz für allfällige zukünftige Werbekampagnen.