Bundesrecht konsolidiert

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Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz § 2

Kurztitel

Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 125/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MedKF-TG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Bekanntgabepflicht bei Aufträgen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Zu dem in Paragraph eins, genannten Zweck haben die in den Artikel 126 b, Absatz eins, 2 und 3, Artikel 126 c,, Artikel 127, Absatz eins, 3 und 4, Artikel 127 a, Absatz eins,, 3, 4 und 9 sowie Artikel 127 b, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes –B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge über entgeltliche Werbeleistungen in Form von
    1. Ziffer eins
      (audiovisueller) kommerzieller Kommunikation gemäß Paragraph eins a, Ziffer 6, des ORF-Gesetzes – ORF-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,, und gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes – AMD-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, Werbung und Sponsoring gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 5 des Privatradiogesetzes – PrR-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,, oder Beiträgen im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (Paragraph 14, Absatz 9, ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR-G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G,
    2. Ziffer 2
      Veröffentlichungen in und auf Druckwerken im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, des Mediengesetzes –MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,,
    3. Ziffer 3
      Veröffentlichungen in Diensten der Informationsgesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Notifikationsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1999,, und
    4. Ziffer 4
      Veröffentlichungen auf Flächen und in Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, des Werbeabgabegesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000,,
    die nachfolgend in den Absatz eins a und eins b näher beschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz eins a,Der den Auftrag erteilende Rechtsträger hat im Wege der Webschnittstelle (Absatz 3,) bekanntzugeben:
    1. Ziffer eins
      die Art und den Namen (Titel) des jeweiligen Mediums, in oder auf dem die Werbeleistung erbracht wurde, sowie dessen Medieninhaber oder in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, den über die betreffende Fläche oder den Raum Verfügungsberechtigten und
    2. Ziffer 2
      die Gesamthöhe des jeweils pro Medium für die innerhalb eines Halbjahres erfolgten Veröffentlichungen (Absatz eins, Ziffer eins, bis 4) geleisteten Entgelts.
    Übersteigt das von einem Rechtsträger für Werbeleistungen innerhalb eines Halbjahres geleistete Entgelt den Betrag von 10 000 Euro, so ist zusätzlich zu den Angaben nach Ziffer eins und 2 für sämtliche vom Rechtsträger erteilten Aufträge das jeweilige Sujet (dh. der Inhalt, Text, die Tonfolge, das Bild oder die Bild- und Tonfolge) der Werbeleistung im Wege der Webschnittstelle zu veröffentlichen.
  3. Absatz eins b,Jeder der in Artikel 126 b, Absatz eins und 3, Artikel 126 c,, Artikel 127, Absatz eins und 4, Artikel 127 a, Absatz eins, 4 und 9 angeführten Rechtsträger hat, für den Fall, dass er eine Reihe von inhaltlich oder thematisch zusammenhängenden Werbeleistungen (Werbekampagne) in Auftrag gibt, bei der das dafür geleistete Entgelt
    1. Ziffer eins
      den Betrag von 150 000 Euro übersteigt, zur Erhöhung der Transparenz zusätzlich zur und gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Sujets (Absatz eins a,) auch einen Bericht über diese Werbekampagne auf der eigenen Website über einen auf der Einstiegsseite leicht auffindbaren Link zehn Jahre lang, gerechnet ab der Veröffentlichung der letzten Werbeleistung der Kampagne, ständig bereitzustellen. Dieser Bericht hat Ausführungen zu folgenden Punkten zu beinhalten:
      1. Litera a
        Beschreibung des Inhalts, der Laufzeit und des Budgets der Werbekampagne,
      2. Litera b
        Definition der Ziele und der Zielgruppen,
      3. Litera c
        Begründung über den Beitrag zur Deckung des Informationsbedürfnisses (Paragraph 3 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3,),
      4. Litera d
        Beurteilung der Relevanz des von der Werbekampagne behandelten Themas im Hinblick auf den Zeitpunkt und die Zielgruppe der Kampagne,
      5. Litera e
        durchführende Organisationseinheit und hinzugezogene externe Dienstleister,
      6. Litera f
        Begründung über die im Hinblick auf die Zielgruppen getroffene Auswahl und die Gewichtung bei den für die Werbekampagne eingesetzten Medien,
      7. Litera g
        Darstellung der Gründe für die konkrete Auswahl aller für die Werbekampagne tatsächlich eingesetzten Medien und deren Medieninhaber und
      8. Litera h
        Darstellung der zum Einsatz gelangten Sujets.
    2. Ziffer 2
      den Betrag von 1 000 000 Euro übersteigt, zusätzlich zur Veröffentlichungspflicht nach Absatz eins a und zur Berichtspflicht nach Ziffer eins, auch binnen sechs Monaten ab Veröffentlichung eine Wirkungsanalyse der Werbekampagne durchzuführen und deren Ergebnisse auf der eigenen Website über einen auf der Einstiegsseite leicht auffindbaren Link zehn Jahre lang, gerechnet ab der Veröffentlichung der letzten Werbeleistung der Kampagne, ständig bereitzustellen. Die Darstellung über die Ergebnisse hat Ausführungen zu folgenden Punkten zu beinhalten:
      1. Litera a
        Name der durchführenden Einrichtung im Fall der Durchführung durch externe Stellen oder Name der durchführenden Organisationseinheit im Fall der Durchführung durch eigenes Personal,
      2. Litera b
        Instrumente zur Messung der Zielerreichung,
      3. Litera c
        Ergebnisse der Messung(en) und
      4. Litera d
        Schlussfolgerungen und Erkenntnisgewinn im Hinblick auf Effizienz und Ressourceneinsatz für allfällige zukünftige Werbekampagnen.
  4. Absatz 2,Die Absatz eins bis eins b gelten nicht für Werbeleistungen, deren Zweck die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit diesen vergleichbaren Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse ist.
  5. Absatz 3,Die Bekanntgabe der in Absatz eins a, angeführten Informationen (einschließlich des Sujets in den Fällen des Absatz eins a, zweiter Satz) hat halbjährlich jeweils spätestens nach vier Wochen gerechnet ab dem Ende eines Halbjahres durch die dazu Verpflichteten elektronisch im Wege einer Webschnittstelle (Web-Interface) an die KommAustria zu erfolgen. Die Veröffentlichung dieser personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten durch die KommAustria bestimmt sich nach Paragraph 3, Absatz 3,
  6. Absatz 4,Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Bekanntgabepflicht sowie zur Erleichterung der Lesbarkeit und Vergleichbarkeit des bereitgestellten Datenmaterials bei gleichzeitiger strukturierter und ressourcensparender Datenverwaltung hat die KommAustria durch Verordnung unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der technischen Möglichkeiten und der möglichst vereinheitlichten Zugänglichkeit festzulegen,
    1. Ziffer eins
      wie und allenfalls unter Verwendung welcher vorgegebener Eingabekategorien die nach Absatz eins a, bekanntzugebenden Informationen über die Webschnittstelle bereitzustellen sind und
    2. Ziffer 2
      welche einheitlichen Datenformate für die Veröffentlichung der Dateien der jeweiligen Sujets zu verwenden sind.
  7. Absatz 4 a,Die Verpflichtung von Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern und der von ihnen kontrollierten Rechtsträger, Informationen über die von ihnen erteilten Aufträge für staatliche Werbung bereitzustellen, bestimmt sich nach Artikel 25, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 2, Ziffer 19, des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes. Es besteht keine Verpflichtung zur Veröffentlichung der in Artikel 25, Absatz 2, Litera b, des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes genannten Informationen.
  8. Absatz 4 b,Auch die Verpflichtung von in Absatz eins, angeführten Rechtsträgern, soweit sie entgeltliche Werbeleistungen in Auftrag geben, deren Zweck
    1. Ziffer eins
      in der Veröffentlichung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten Tourismuswerbebotschaften im Ausland besteht oder,
    2. Ziffer 2
      soweit nicht schon nach Ziffer eins, erfasst, in der Veranlassung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten entgeltlichen Veröffentlichungen in einem von einem ausländischen Medieninhaber verbreiteten periodischen Druckwerk oder von einem solchen Medieninhaber ausgestrahlten oder verbreiteten oder zum Abruf bereitgehaltenen periodischen elektronischen Medium besteht,
    Informationen über die von ihnen erteilten Aufträge für staatliche Werbung bereitzustellen, bestimmt sich ausschließlich nach Artikel 25, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 2, Ziffer 19, des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes.
  9. Absatz 5,Das geleistete Entgelt ist jeweils als Nettoentgelt anzugeben. Bei Tausch- oder tauschähnlichen Geschäften ist der gemeine Wert anzugeben. Für die Bekanntgabepflicht maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Schlagworte

Tauschgeschäft

Im RIS seit

23.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20007610

Dokumentnummer

NOR40277121

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/125/P2/NOR40277121

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