(4)Absatz 4Näheres, insbesondere über die Art der nach Abs. 1 zu veröffentlichenden Medienkooperationen, Aufträge über Werbeleistungen und Förderungen, die Art des für die Werbeleistung herangezogenen Mediums, zu Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht, über die Art und Weise der Veröffentlichung sowie über das Verfahren zur Kontrolle der Bekanntgabepflicht, wird durch Bundesgesetz bestimmt. Ein derartiges Bundesgesetz kann für in Abs. 1 bezeichnete Rechtsträger ein Verbot der Erteilung von Aufträgen über Werbeleistungen, soweit es sich um Medien handelt, deren Förderung aus bundesgesetzlich geregelten Ausschlussgründen abgelehnt wurde, vorsehen und auch Bestimmungen über Richtlinien zu Inhalt und Ausgestaltung entgeltlicher Veröffentlichungen der in Abs. 1 bezeichneten Rechtsträger sowie das bei Erlassung der Richtlinien einzuhaltende Verfahren enthalten. Für die Bundesverwaltung hat die Bundesregierung, für die Landes- und Gemeindeverwaltung die jeweilige Landesregierung nähere Richtlinien hinsichtlich Inhalt und Gestaltung zu erlassen.Näheres, insbesondere über die Art der nach Absatz eins, zu veröffentlichenden Medienkooperationen, Aufträge über Werbeleistungen und Förderungen, die Art des für die Werbeleistung herangezogenen Mediums, zu Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht, über die Art und Weise der Veröffentlichung sowie über das Verfahren zur Kontrolle der Bekanntgabepflicht, wird durch Bundesgesetz bestimmt. Ein derartiges Bundesgesetz kann für in Absatz eins, bezeichnete Rechtsträger ein Verbot der Erteilung von Aufträgen über Werbeleistungen, soweit es sich um Medien handelt, deren Förderung aus bundesgesetzlich geregelten Ausschlussgründen abgelehnt wurde, vorsehen und auch Bestimmungen über Richtlinien zu Inhalt und Ausgestaltung entgeltlicher Veröffentlichungen der in Absatz eins, bezeichneten Rechtsträger sowie das bei Erlassung der Richtlinien einzuhaltende Verfahren enthalten. Für die Bundesverwaltung hat die Bundesregierung, für die Landes- und Gemeindeverwaltung die jeweilige Landesregierung nähere Richtlinien hinsichtlich Inhalt und Gestaltung zu erlassen.