(2)Absatz 2,Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein Überwachungskonzept in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen und für die Zwecke eines Antrags nach §§ 30 Abs. 1 oder 31 Abs. 1 hinsichtlich der Tonnenkilometerangaben enthalten sind. Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die die Luftverkehrstätigkeit nach dem 31. August 2009 aufgenommen haben und Österreich als Verwaltungsmitgliedstaat zugeordnet sind, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie das Überwachungskonzept bis zum 28. Februar des auf das Jahr der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahres vorzulegen. Dieses Konzept ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu prüfen und, sofern es den Anforderungen gemäß Abs. 1 entspricht, mit Bescheid zu genehmigen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die Prüfung der gemäß § 8 vorgelegten Überwachungskonzepte des Umweltbundesamtes bedienen.Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein Überwachungskonzept in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen und für die Zwecke eines Antrags nach Paragraphen 30, Absatz eins, oder 31 Absatz eins, hinsichtlich der Tonnenkilometerangaben enthalten sind. Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die die Luftverkehrstätigkeit nach dem 31. August 2009 aufgenommen haben und Österreich als Verwaltungsmitgliedstaat zugeordnet sind, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie das Überwachungskonzept bis zum 28. Februar des auf das Jahr der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahres vorzulegen. Dieses Konzept ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu prüfen und, sofern es den Anforderungen gemäß Absatz eins, entspricht, mit Bescheid zu genehmigen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die Prüfung der gemäß Paragraph 8, vorgelegten Überwachungskonzepte des Umweltbundesamtes bedienen.