(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung der §§ 2 Abs. 4, 11 Abs. 1 vierter Satz, 17 Abs. 1 sowie 23 Abs. 1 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 2, Absatz 4, 11, Absatz eins, vierter Satz, 17 Absatz eins, sowie 23 Absatz eins, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.