(1)Absatz eins,Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage und Inhaber von Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß Anhang 1, Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 ohne Genehmigung gemäß §§ 4 oder 6 durchgeführt wird, und die nicht bis zum 30. April eines jeden Jahres ab 2012, im Fall von Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 durchgeführt wird, ab 2014, eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Inhaber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Luftfahrzeugbetreiber, die nicht zum 30. April eines jeden Jahres ab 2013 eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Luftfahrzeugbetreiber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet den Inhaber oder Luftfahrzeugbetreiber nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage und Inhaber von Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß Anhang 1, Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, ohne Genehmigung gemäß Paragraphen 4, oder 6 durchgeführt wird, und die nicht bis zum 30. April eines jeden Jahres ab 2012, im Fall von Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 durchgeführt wird, ab 2014, eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Inhaber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Luftfahrzeugbetreiber, die nicht zum 30. April eines jeden Jahres ab 2013 eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Luftfahrzeugbetreiber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet den Inhaber oder Luftfahrzeugbetreiber nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.