Bundesrecht konsolidiert

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Emissionszertifikategesetz 2011 § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

13.12.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Sanktionen

Paragraph 53,
  1. Absatz eins,Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage und Inhaber von Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß Anhang 1, Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, ohne Genehmigung gemäß Paragraphen 4, oder 6 durchgeführt wird, und die nicht bis zum 30. April eines jeden Jahres ab 2012, im Fall von Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 durchgeführt wird, ab 2014, eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Inhaber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Luftfahrzeugbetreiber, die nicht zum 30. April eines jeden Jahres ab 2013 eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Luftfahrzeugbetreiber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet den Inhaber oder Luftfahrzeugbetreiber nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.
  2. Absatz 2,Für ab dem 1. Jänner 2013 vergebene Emissionszertifikate erhöht sich die Sanktionszahlung gemäß Absatz eins, entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.
  3. Absatz 3,Die Einhebung der Sanktionszahlungen obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich dazu der Registerstelle (Paragraph 43, Absatz eins,) bedient.
  4. Absatz 4,Die Namen der Anlageninhaber und Luftfahrzeugbetreiber, die gegen die Verpflichtungen nach Paragraphen 32 und 33 zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Emissionszertifikaten verstoßen, sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5,Erfüllt ein Luftfahrzeugbetreiber die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht und stellt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fest, dass die Einhaltung der Vorschriften nicht durch sonstige Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden konnte, so kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Europäische Kommission ersuchen, eine Betriebsuntersagung für den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber zu beschließen.

Im RIS seit

13.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40132406

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