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Emissionszertifikategesetz 2011 § 37

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 196/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Genehmigung für Handelsteilnehmerinnen und Handelsteilnehmer zur Emission von Treibhausgasen

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Handelsteilnehmerinnen und Handelsteilnehmer dürfen ab dem 1. Jänner 2025 Brennstoffe nur dann in den steuerrechtlich freien Verkehr bringen, wenn sie über eine Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, zur Emission von Treibhausgasen verfügen.
  2. Absatz 2,Die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer hat vier Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß Absatz eins, bei der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, zu stellen. Der Antrag hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angaben zur eindeutigen Identifizierung der Handelsteilnehmerin oder des Handelsteilnehmers;
    2. Ziffer 2
      die voraussichtliche Gesamtmenge an Emissionen, die Art der Brennstoffe, die durch sie oder ihn in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, sowie die Mittel, mit denen diese Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht werden sollen;
    3. Ziffer 3
      die Aufschlüsselung der voraussichtlichen Verwendung der Brennstoffe für Tätigkeiten gemäß diesem Abschnitt und den Anteil dieser Brennstoffe für Tätigkeiten nach Anhang 1, 2 und 3;
    4. Ziffer 4
      die geplanten Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung von Emissionen im Einklang mit Paragraph 41,, den Verordnungen (EU) Nr. 2018 aus 2066, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG und Nr. 2018 aus 2067, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 15, der Richtlinie 2003/87/EG und auf Basis eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Artikel 30 f, der Richtlinie 2003/87/EG;
    5. Ziffer 5
      eine nichttechnische Zusammenfassung der Informationen gemäß den Ziffer eins bis 4 dieses Absatzes.
  3. Absatz 3,Für Handelsteilnehmerinnen oder Handelsteilnehmer, die am 1. Mai 2024 als Handelsteilnehmer im Sinne des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, in der jeweils geltenden Fassung, registriert sind, hat die zuständige Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, die ihr bekannten Daten als Vorlage für einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 2 bis eins, Juni 2024 bereitzustellen. Die Handelsteilnehmerin oder den Handelsteilnehmer hat die vorliegenden Daten zu prüfen, fehlende Daten im Sinne des Absatz 2, bekannt zu geben und anschließend den Antrag bis 30. August 2024 einzureichen.
  4. Absatz 4,Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer nachweist, dass sie oder er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen in Bezug auf Brennstoffmengen, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, in Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 2066, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG zu überwachen und darüber eine Emissionsmeldung zu erstatten.
  5. Absatz 5,Die Genehmigung ist durch die zuständige Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, mit Bescheid zu erteilen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift der Handelsteilnehmerin oder des Handelsteilnehmers;
    2. Ziffer 2
      eine Beschreibung der Mittel, mit denen die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer die Brennstoffe in den unter diesen Abschnitt fallenden Sektoren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt;
    3. Ziffer 3
      eine Liste der Brennstoffe, die die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen darf und die diesem Abschnitt unterliegen;
    4. Ziffer 4
      einen Überwachungsplan, der die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 2066, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt;
    5. Ziffer 5
      Anforderungen an die Berichterstattung, die in der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 2066, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt werden;
    6. Ziffer 6
      eine Verpflichtung zur Abgabe von gemäß Paragraph 39, vergebenen Emissionszertifikaten in Höhe der in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 2067, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 15, der Richtlinie 2003/87/EG geprüften Emissionen jährlich ab dem Kalenderjahr 2027 bis zum 31. Mai des Folgejahres.
    Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind über das Nationale Emissionszertifikatehandel Informationssystem (NEIS) einzubringen.
  6. Absatz 6,Sollte in Einklang mit Artikel 30 k, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG der Fall eintreten, dass durch die Europäische Kommission eine Verschiebung des Emissionshandels für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren um ein Jahr gemäß Artikel 30 k, Absatz eins, Litera a, bzw. b der Richtlinie 2003/87/EG beschlossen wird, so wird abweichend von den Vorgaben des Absatz 5, Ziffer 6, die erstmalige Abgabe der Emissionszertifikate um ein Jahr verschoben.

Im RIS seit

15.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259494

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/118/P37/NOR40259494

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