(6)Absatz 6,Sollte in Einklang mit Art. 30k Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG der Fall eintreten, dass durch die Europäische Kommission eine Verschiebung des Emissionshandels für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren um ein Jahr gemäß Art. 30k Abs. 1 lit. a bzw. b der Richtlinie 2003/87/EG beschlossen wird, so wird abweichend von den Vorgaben des Abs. 5 Z 6 die erstmalige Abgabe der Emissionszertifikate um ein Jahr verschoben.Sollte in Einklang mit Artikel 30 k, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG der Fall eintreten, dass durch die Europäische Kommission eine Verschiebung des Emissionshandels für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren um ein Jahr gemäß Artikel 30 k, Absatz eins, Litera a, bzw. b der Richtlinie 2003/87/EG beschlossen wird, so wird abweichend von den Vorgaben des Absatz 5, Ziffer 6, die erstmalige Abgabe der Emissionszertifikate um ein Jahr verschoben.