(1)Absatz eins,Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ist verpflichtet, bis zum 30. April jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 10 geprüften Emissionen der von ihr betriebenen Luftfahrzeuge im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Die gemäß diesem Absatz abgegebenen Emissionszertifikate werden anschließend gelöscht. Emissionszertifikate, die gemäß § 34 Abs. 1 übertragen wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Person genutzt werden.Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ist verpflichtet, bis zum 30. April jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach Paragraph 10, geprüften Emissionen der von ihr betriebenen Luftfahrzeuge im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Die gemäß diesem Absatz abgegebenen Emissionszertifikate werden anschließend gelöscht. Emissionszertifikate, die gemäß Paragraph 34, Absatz eins, übertragen wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Person genutzt werden.