Bundesrecht konsolidiert

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Emissionszertifikategesetz 2011 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

31.12.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

6. Abschnitt
Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten für Luftverkehrstätigkeiten

Zuteilung von Emissionszertifikaten für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, durch Versteigerung

Paragraph 29,

In der ersten und zweiten Handelsperiode gemäß Paragraph 28, ist jeweils die Anzahl an Emissionszertifikaten, die der Republik Österreich gemäß Artikel 3 d, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG sowie unionsrechtlicher Durchführungsbestimmungen zugewiesen wird, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, zu versteigern. Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel römisch sieben der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel römisch sieben der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu.

Anmerkung

§ 28 wurde gemäß § 59 Abs. 8 aufgehoben. Die Abschnittsüberschriften wurden daher hierher übernommen.

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40228840

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/118/P29/NOR40228840

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