(1)Absatz eins,Inhaberinnen oder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, die aus einer Fusion oder Spaltung entstanden ist, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Jahres die Angaben gemäß Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu übermitteln. Inhaberinnen oder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, die gemäß § 24b oder § 25a Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres Berichte gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu übermitteln, wobei § 24b Abs. 3 sinngemäß anzuwenden ist.Inhaberinnen oder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage, die aus einer Fusion oder Spaltung entstanden ist, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Jahres die Angaben gemäß Artikel 25, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10 a, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG zu übermitteln. Inhaberinnen oder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage, die gemäß Paragraph 24 b, oder Paragraph 25 a, Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres Berichte gemäß Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10 a, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG zu übermitteln, wobei Paragraph 24 b, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden ist.