Verzicht auf die übergangsweise kostenlose Zuteilung ab 2021
§ 27b.Paragraph 27 b,
Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, der gemäß § 24c eine übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gewährt wurde, kann nach Maßgabe des Art. 24 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Antrag auf Verzicht auf die Zuteilung stellen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat über den Antrag auf Verzicht mit Bescheid abzusprechen. Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage, der gemäß Paragraph 24 c, eine übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gewährt wurde, kann nach Maßgabe des Artikel 24, der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Antrag auf Verzicht auf die Zuteilung stellen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat über den Antrag auf Verzicht mit Bescheid abzusprechen.