(1)Absatz eins,Neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer, für die gemäß § 22 ein Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten besteht, können mit Vorlage des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate des ersten vollständigen Kalenderjahres nach Aufnahme des Normalbetriebs gemäß § 24a Abs. 4 und 5 innerhalb von sechs Monaten die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragen. Der verifizierte Antrag hat alle erforderlichen Daten und Informationen gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere deren Art. 5 Abs. 2, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG sowie einer Verordnung gemäß § 23 zu beinhalten. Ein Plan zur Überwachungsmethodik ist mit Aufnahme des Normalbetriebs vorzulegen. Abweichend davon ist für Anlagen, die im Einklang mit § 3 Z 6 lit. c mit 1. Jänner 2024 in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes aufgenommen werden, und für die ein Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung für den Fünfjahreszeitraum 2026 bis 2030 gemäß § 24b Abs. 1 gestellt wird, eine beabsichtigte Änderung des in Einklang mit § 24a Abs. 1 vorgelegten Plans gemeinsam mit den Antragsunterlagen gemäß diesem Absatz vorzulegen. Dies gilt sinngemäß auch für neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer, für die ein Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung gemäß den Fristen des § 24b Abs. 1 zeitlich vor dem Antrag gemäß diesem Absatz gestellt wird.Neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer, für die gemäß Paragraph 22, ein Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten besteht, können mit Vorlage des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate des ersten vollständigen Kalenderjahres nach Aufnahme des Normalbetriebs gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4 und 5 innerhalb von sechs Monaten die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragen. Der verifizierte Antrag hat alle erforderlichen Daten und Informationen gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere deren Artikel 5, Absatz 2,, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10 a, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG sowie einer Verordnung gemäß Paragraph 23, zu beinhalten. Ein Plan zur Überwachungsmethodik ist mit Aufnahme des Normalbetriebs vorzulegen. Abweichend davon ist für Anlagen, die im Einklang mit Paragraph 3, Ziffer 6, Litera c, mit 1. Jänner 2024 in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes aufgenommen werden, und für die ein Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung für den Fünfjahreszeitraum 2026 bis 2030 gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, gestellt wird, eine beabsichtigte Änderung des in Einklang mit Paragraph 24 a, Absatz eins, vorgelegten Plans gemeinsam mit den Antragsunterlagen gemäß diesem Absatz vorzulegen. Dies gilt sinngemäß auch für neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer, für die ein Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung gemäß den Fristen des Paragraph 24 b, Absatz eins, zeitlich vor dem Antrag gemäß diesem Absatz gestellt wird.