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Emissionszertifikategesetz 2011 § 24a

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 196/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24a

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Plan zur Überwachungsmethodik; Berichterstattung zur Aktivitätsrate ab 2021

Paragraph 24 a,
  1. Absatz eins,Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, für die erstmalig ein Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung gemäß Paragraphen 24 b und 25 a gestellt wird, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Plan zur Überwachungsmethodik vorzulegen. Dieser Plan ist nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere der Artikel 7 und 8, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10 a, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG zu erstellen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Plan zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage hat auf Aufforderung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie weitere Informationen vorzulegen oder Anpassungen des Plans auf Grundlage der Vorgaben der Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 vorzunehmen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jeden Plan, der vollständig ist und den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere der Artikel 7 und 8, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10 a, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG entspricht, vor dem 31. Dezember 2020 mit Bescheid zu genehmigen, sofern eine Vorlage bis spätestens 30. September 2020 erfolgt ist. Bei Vorlage nach dem 30. September 2020 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den Plan binnen drei Monaten zu genehmigen. Sollte ein vollständiger Plan nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere der Artikel 7 und 8, entsprechen, kann eine Genehmigung mit Auflagen erteilt werden.
  3. Absatz 3,Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, die oder der gemäß Absatz eins, einen Plan zur Überwachungsmethodik vorgelegt hat, hat die Daten gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10 a, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG zu überwachen sowie den Plan nach Maßgabe des Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10 a, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern. Jede beabsichtigte Änderung des Plans im Sinne des Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10 a, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Jahres zu melden. Abweichend davon ist eine beabsichtigte Änderung des Plans, die in Zusammenhang mit einem Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung steht, gemeinsam mit den Antragsunterlagen gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, vorzulegen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jede Änderung zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat wesentliche Änderungen, die den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere der Artikel 7, 8 und 9, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10 a, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG entsprechen, mit Bescheid zu genehmigen. Entspricht die Meldung nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere der Artikel 7, 8 und 9, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10 a, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG kann eine Genehmigung mit Auflagen erteilt werden.
  4. Absatz 4,Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, für die gemäß Absatz 2, ein genehmigter Plan zur Überwachungsmethodik vorliegt und für die ein Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Paragraphen 24 b, Absatz eins und 25 a gestellt wurde, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 31. März eines jeden Jahres ab 2021 einen Bericht über die jährliche Aktivitätsrate des Vorjahres auf Grundlage des Plans zur Überwachungsmethodik sowie ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis zu übermitteln. Dabei sind die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019 aus 1842, mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten, Amtsblatt Nummer L 282 vom 31.10.2019 Seite 20, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10 a, Absatz 21, der Richtlinie 2003/87/EG anzuwenden. Dafür sind die elektronischen Formulare zu verwenden, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlicht werden. Bei der Prüfung sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 2067, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 15, der Richtlinie 2003/87/EG einzuhalten, der Plan zur Überwachungsmethodik und die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10 a, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnung (EU) Nr. 2019 aus 1842, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10 a, Absatz 21, der Richtlinie 2003/87/EG heranzuziehen. Wenn die unabhängige Prüfeinrichtung Verstöße gegen den Plan zur Überwachungsmethodik oder die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10 a, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG oder der Verordnung (EU) Nr. 2019 aus 1842, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10 a, Absatz 21, der Richtlinie 2003/87/EG feststellt, die zu wesentlichen Falschangaben führen können, ist ein Prüfgutachten mit nicht zufriedenstellendem Ergebnis auszustellen.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz 4, hat ab 2021 jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, für die der Plan zur Überwachungsmethodik bis 31. Dezember eines Jahres vorgelegt wird, bis zum 31. März des folgenden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Bericht über die jährliche Aktivitätsrate des Vorjahres auf Grundlage des vorgelegten Plans zur Überwachungsmethodik sowie ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis zu übermitteln. Absatz 4, letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Bericht über die jährliche Aktivitätsrate gemäß Absatz 4 und 5 als ausreichend geprüft anzuerkennen, wenn ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß Paragraph 14, darüber vorliegt und keine begründeten Zweifel der Behörde daran bestehen, dass zu den Aktivitätsraten und anderen für die Zuteilung relevanten Daten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019 aus 1842, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10 a, Absatz 21, der Richtlinie 2003/87/EG oder der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10 a, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG korrekte Angaben gemacht wurden. Können Zweifel gegebenenfalls unter Aufforderung zur Vorlage weiterer Daten, die für eine Überprüfung des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate notwendig sind, nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine besondere Überprüfung des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate durchzuführen. Für die Prüfung kann sich die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie des Umweltbundesamtes bedienen. Ergibt die Überprüfung, dass wesentliche Angaben im Bericht über die jährliche Aktivitätsrate unrichtig waren, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Richtigstellung mit Bescheid vorzuschreiben.
  7. Absatz 7,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Aktivitätsraten abweichend von einem gemäß Absatz 4, oder 5 vorgelegten Bericht über die jährliche Aktivitätsrate auf konservativer Basis abzuschätzen, die nicht zu einer Erhöhung der Zuteilung führen darf, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Prüfgutachten mit nicht zufriedenstellendem Ergebnis vorliegt,
    2. Ziffer 2
      kein Prüfgutachten fristgerecht vorgelegt wurde, oder
    3. Ziffer 3
      der Bericht nicht in Einklang mit den Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10 a, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG oder der Verordnungen (EU) Nr. 2019 aus 1842, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10 a, Absatz 21, der Richtlinie 2003/87/EG erstellt wurde.
  8. Absatz 8,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Aktivitätsraten auf konservativer Basis abzuschätzen, wenn kein Bericht über die jährliche Aktivitätsrate gemäß Absatz 4, oder 5 fristgerecht vorgelegt wurde, wobei dies nicht zu einer Erhöhung der Zuteilung führen darf.

Im RIS seit

15.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259482

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/118/P24a/NOR40259482

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