Bundesrecht konsolidiert

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Emissionszertifikategesetz 2011 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

13.12.2011

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Verordnung über die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten

Paragraph 23,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unter Berücksichtigung des Beschlusses (EU) Nr. 278 aus 2011, über die Festlegung unionsweiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10 a, der Richtlinie 2003/87/EG, Amtsblatt Nummer L 130 Seite 1, mit Verordnung nähere Vorschriften für die Berechnung der kostenlosen Zuteilung an Anlagen gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 3 festzulegen. In dieser Verordnung sind insbesondere zu regeln:

  1. Ziffer eins
    der Bezugszeitraum, dessen Aktivitätsraten für die kostenlose Zuteilung maßgeblich sind, sowie die Determinierung jener Fälle, in denen von diesem Bezugszeitraum abgewichen wird;
  2. Ziffer 2
    die Erhebung von Daten, die zur Berechnung der kostenlosen Zuteilungsmenge erforderlich sind, einschließlich der Anforderungen an diese Daten;
  3. Ziffer 3
    die nähere Determinierung der Anforderungen an die Prüfung der Daten durch unabhängige Prüfeinrichtungen;
  4. Ziffer 4
    produktbezogene Referenzwerte je erzeugter Produkteinheit, ausgedrückt in Emissionszertifikaten pro Tonne;
  5. Ziffer 5
    ein Referenzwert für messbare Wärme, ausgedrückt in Emissionszertifikaten pro Terajoule;
  6. Ziffer 6
    ein Referenzwert für Brennstoffeinsatz, ausgedrückt in Emissionszertifikaten pro Terajoule;
  7. Ziffer 7
    die Determinierung jener Fälle, in denen von einer Zuteilung auf Grundlage von Referenzwerten gemäß Ziffer 4 bis 6 ausnahmsweise abgesehen wird oder in denen gesonderte Zuteilungsregeln bestehen, sowie die Methoden, die in diesen Fällen zur Anwendung kommen;
  8. Ziffer 8
    die Methode der Berechnung der kostenlosen Zuteilungsmenge;
  9. Ziffer 9
    die jedes Jahr auf die Zuteilungsmenge anzuwendenden Prozentsätze für die Sektoren und Teilsektoren, für die kein erhebliches Risiko der Verlagerung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen festgestellt wurde; dieser Prozentsatz beträgt im Jahr 2013 80% der Menge, die gemäß Ziffer eins bis 8 berechnet wird. Bis zum Jahr 2020 ist die kostenlose Zuteilung Jahr für Jahr um den gleichen Betrag bis auf 30% dieser Menge zu verringern;
  10. Ziffer 10
    ein Verzeichnis der Sektoren oder Teilsektoren, für die gemäß Artikel 10 a, Absatz 13, der Richtlinie 2003/87/EG ein erhebliches Risiko der Verlagerung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen festgestellt wurde; für Anlagen in solchen Sektoren oder Teilsektoren beträgt abweichend von Ziffer 9, im Jahr 2013 und in jedem der Folgejahre die vorläufige kostenlose Zuteilung 100% der Menge, die auf Grundlage von Ziffer eins bis 8 berechnet wurde;
  11. Ziffer 11
    nähere Bestimmungen betreffend wesentliche Kapazitätserweiterungen, wesentliche Kapazitätsverringerungen und wesentliche Verringerungen der Aktivitätsrate;
  12. Ziffer 12
    genauere Vorschriften für die Zuteilung an neue Marktteilnehmer, einschließlich Berechnungsmethoden.

Im RIS seit

13.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40132376

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