(2)Absatz 2,Kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung besteht für
unter dieses Bundesgesetz fallende Anlagen in Bezug auf die Stromproduktion, mit Ausnahme des aus Restgasen erzeugten Stroms, und
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer 2, mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft getreten)
für die Herstellung von Waren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems, ABl. Nr. L 130 vom 10.05.2023 S. 52.für die Herstellung von Waren gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems, Amtsblatt Nummer L 130 vom 10.05.2023 Seite 52.
(Anm.: Abs. 3 mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 3, mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft getreten)