Versteigerungen von Emissionszertifikaten
§ 21.Paragraph 21,
Ab der Handelsperiode von 2013 bis 2020 sind sämtliche Zertifikate, die nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen kostenlos zugeteilt und die der Republik Österreich gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG zur Versteigerung zugewiesen werden, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 302 S. 1, zu versteigern. Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu. Ab der Handelsperiode von 2013 bis 2020 sind sämtliche Zertifikate, die nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen kostenlos zugeteilt und die der Republik Österreich gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Richtlinie 2003/87/EG zur Versteigerung zugewiesen werden, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, der Kommission über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, Amtsblatt Nummer L 302 Seite 1, zu versteigern. Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel römisch sieben der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu.