Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Emissionszertifikategesetz 2011
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.01.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EZG 2011
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Anwendungsbereich in Bezug auf Seeverkehrstätigkeiten
§ 16.Paragraph 16,
Die Zuteilung von Emissionszertifikaten und die Anwendung der Abgabeverpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 im Hinblick auf Seeverkehrstätigkeiten gelten für Die Zuteilung von Emissionszertifikaten und die Anwendung der Abgabeverpflichtungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, im Hinblick auf Seeverkehrstätigkeiten gelten für
fünfzig Prozent der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einem Anlaufhafen außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats durchführen,
fünfzig Prozent der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Anlaufhafen außerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaats zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen,
einhundert Prozent der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durchführen, und
einhundert Prozent der Emissionen von Schiffen in einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats.
Im RIS seit
15.01.2024
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024
Gesetzesnummer
20007503
Dokumentnummer
NOR40259520