Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Emissionszertifikategesetz 2011
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
22.12.2020
Abkürzung
EZG 2011
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Unabhängige Prüfeinrichtungen für Luftfahrzeugbetreiber sowie für Anlagen ab der Handelsperiode 2013 bis 2020
§ 14.Paragraph 14,
Unabhängige Prüfeinrichtungen für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten und ab der Meldung für die Emissionen des Jahres 2013 für die Prüfung von Emissionen von Anlagen sowie für Anträge gemäß § 25 bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008, S. 30. Die Bestimmungen einer Verordnung gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG sind für die Akkreditierung und Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen anzuwenden. Unabhängige Prüfeinrichtungen für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten und ab der Meldung für die Emissionen des Jahres 2013 für die Prüfung von Emissionen von Anlagen sowie für Anträge gemäß Paragraph 25, bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008, Seite 30. Die Bestimmungen einer Verordnung gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2003/87/EG sind für die Akkreditierung und Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen anzuwenden.
Im RIS seit
14.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20007503
Dokumentnummer
NOR40173394