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Emissionszertifikategesetz 2011 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Prüfung

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Jeder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage ist verpflichtet, gemeinsam mit der Meldung gemäß Paragraph 9, eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß Paragraphen 11, oder 14 über die erfolgte Prüfung der Emissionen vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Genehmigung gemäß Paragraph 4 und allfällige Änderungen der Genehmigung gemäß Paragraph 6, heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Jeder Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, gemeinsam mit der Meldung gemäß Paragraph 9, eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß Paragraph 14, über die erfolgte Prüfung der Emissionen sowie für Zwecke eines Antrags gemäß Paragraph 30, oder Paragraph 31, eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß Paragraph 14, über die erfolgte Prüfung der Tonnenkilometerangaben vorzulegen. Bei der Prüfung ist das gemäß Paragraph 8, Absatz 2, genehmigte Überwachungskonzept heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Bei der Prüfung sind die in Anhang 6 und 7 festgelegten Grundsätze und die in einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft enthaltenen Bestimmungen über die Anwendung dieser Grundsätze sowie etwaige Durchführungsvorschriften, die die Europäische Kommission gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2008/101/EG, Amtsblatt Nummer L 8 Seite 3 erlassen hat, oder die Bestimmungen einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG, Amtsblatt Nummer L 140 Seite 63 einzuhalten.
  4. Absatz 4,Jeder Anlageninhaber hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils vor Beginn der Handelsperiode und bei einem Wechsel der Prüfeinrichtung gemäß Paragraphen 11, oder 14 zu unterrichten, welche unabhängige Prüfeinrichtung mit der Prüfung der Meldung beauftragt wurde. Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils vor Beginn einer Handelsperiode gemäß Paragraph 28,, erstmals jedoch bis 30. Oktober 2010, und bei einem Wechsel der Prüfeinrichtung gemäß Paragraph 14, zu unterrichten, welche unabhängige Prüfeinrichtung mit der Prüfung der Meldung beauftragt wurde. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann dem Inhaber bzw. dem Luftfahrzeugbetreiber mit Bescheid auftragen, eine andere Prüfeinrichtung zu wählen, wenn etwa durch Stichprobenüberprüfungen begründete Zweifel an der Unabhängigkeit der Einrichtung vom Anlageninhaber bzw. dem Luftfahrzeugbetreiber bestehen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Emissionsmeldung gemäß Paragraph 9, als ausreichend geprüft anzuerkennen, wenn eine entsprechende Bestätigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß Paragraphen 11, oder 14 darüber vorliegt und keine begründeten Zweifel der Behörde daran bestehen, dass zu den Gesamtemissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Können Zweifel nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine besondere Überprüfung der Emissionsmeldung, des Prüfberichtes und der zugrunde liegenden Unterlagen der Anlage bzw. des Luftfahrzeugbetreibers hinsichtlich der Treibhausgasemissionen durchführen. Er kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Die Kosten der Überprüfung sind vom Anlageninhaber bzw. vom Luftfahrzeugbetreiber zu tragen, wenn die Überprüfung ergibt, dass die Meldung des Anlageninhabers bzw. des Luftfahrzeugbetreibers unrichtig war.
  6. Absatz 5 a,Abweichend von den Absatz 2, 4 und 5 entfällt für jeden Luftfahrzeugbetreiber, dessen jährliche Gesamtemissionen weniger als 25 000 Tonnen Kohlenstoffdioxid betragen, die Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß Paragraph 14, über die erfolgte Prüfung der Emissionen, sofern die Emissionsmeldung mit Daten von Eurocontrol aus der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem der Union unter Anwendung eines Instruments für Kleinemittenten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 606 aus 2010, zur Genehmigung eines von der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) entwickelten vereinfachten Instruments zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs bestimmter Luftfahrzeugbetreiber, die Kleinemittenten sind, Amtsblatt Nummer L 175 vom 10.07.2010 Seite 25, erstellt wurde. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat eine von der Eurocontrol-Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem erstellte Emissionsmeldung als ausreichend geprüft anzuerkennen.
  7. Absatz 6,Ein Anlageninhaber oder Luftfahrzeugbetreiber, dessen Emissionsmeldung bis zum 31. März jeden Jahres in Bezug auf das Vorjahr von der unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß Anhang 6 oder 7 und einer Verordnung gemäß Absatz eins, sowie etwaiger Durchführungsvorschriften, die die Europäische Kommission gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2003/87/EG erlassen hat, als nicht zufrieden stellend bewertet oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 30. April jeden Jahres gemäß Absatz 5, nicht als ausreichend anerkannt wurde, ist nicht berechtigt, Emissionszertifikate zu übertragen, bis eine Meldung dieses Inhabers oder Luftfahrzeugbetreibers als zufrieden stellend bewertet wurde. Nach dem 31. März jeden Jahres darf die Registerstelle Übertragungen von Emissionszertifikaten nur durchführen, wenn ein positiver Prüfbericht vorliegt und kein Verfahren infolge eines begründeten Zweifels gemäß Absatz 5, anhängig ist.
  8. Absatz 7,Jeder Anlageninhaber und jeder Luftfahrzeugbetreiber hat auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen einer Überprüfung der Nationalen Treibhausgasinventur gemäß den relevanten Beschlüssen der Vertragsparteienkonferenz des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von einem internationalen Überprüfungsteam eingefordert werden, um die Konsistenz der Emissionsberichte mit der Nationalen Treibhausgasinventur sicherzustellen. Diese Informationen sind unter Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Anlageninhaber und der Luftfahrzeugbetreiber zu behandeln.

Im RIS seit

14.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40173393

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