Die Prüfeinrichtung hat insbesondere sicherzustellen, dass im Antrag des Luftfahrzeugbetreibers gemäß §§ 30 Abs. 1 und 31 Abs. 1 nur Flüge berücksichtigt werden, die tatsächlich durchgeführt wurden und die unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 2 fallen, für die der Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist. Die Prüfeinrichtung hat hierzu Daten über den Flugbetrieb des Luftfahrzeugbetreibers, einschließlich Daten von Eurocontrol, die der Luftfahrzeugbetreiber angefordert hat, zu verwenden. Die Prüfeinrichtung hat ferner sicherzustellen, dass die vom Luftfahrzeugbetreiber mitgeteilte Nutzlast den Nutzlastdaten entspricht, die der Luftfahrzeugbetreiber zu Zwecken der Sicherheit angibt.Die Prüfeinrichtung hat insbesondere sicherzustellen, dass im Antrag des Luftfahrzeugbetreibers gemäß Paragraphen 30, Absatz eins und 31 Absatz eins, nur Flüge berücksichtigt werden, die tatsächlich durchgeführt wurden und die unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 2 fallen, für die der Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist. Die Prüfeinrichtung hat hierzu Daten über den Flugbetrieb des Luftfahrzeugbetreibers, einschließlich Daten von Eurocontrol, die der Luftfahrzeugbetreiber angefordert hat, zu verwenden. Die Prüfeinrichtung hat ferner sicherzustellen, dass die vom Luftfahrzeugbetreiber mitgeteilte Nutzlast den Nutzlastdaten entspricht, die der Luftfahrzeugbetreiber zu Zwecken der Sicherheit angibt.