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Emissionszertifikategesetz 2011 Anl. 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 7

Inkrafttretensdatum

13.12.2011

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anhang 7 zu Paragraph 10

Kriterien für die Prüfung von Emissionen und Tonnenkilometern aus Luftverkehrstätigkeiten

  1. Ziffer eins
    Die in Anhang 6 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden sind auf die Prüfung von Berichten über Emissionen aus Flügen im Rahmen einer Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang 2 sinngemäß anzuwenden. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:
    1. Litera a
      Der Begriff „Inhaber“ nach Ziffer 3, des Anhangs 6 ist im Sinne eines Luftfahrzeugbetreibers zu verstehen, und die Bezugnahme auf die „Anlage“ nach Litera c, dieser Ziffer gilt als eine Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, das zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten eingesetzt wurde;
    2. Litera b
      unter Ziffer 5, gilt die Bezugnahme auf die Anlage als Bezugnahme auf den Luftfahrzeugbetreiber;
    3. Litera c
      unter Ziffer 6, gilt die Bezugnahme auf Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, als Bezugnahme auf unter den Bericht fallende Luftverkehrstätigkeiten des Luftfahrzeugbetreibers;
    4. Litera d
      unter den Ziffer 4 und 7 gelten die Bezugnahmen auf den Standort der Anlage als Bezugnahme auf die Standorte, die der Luftfahrzeugbetreiber zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten nutzt;
    5. Litera e
      unter den Ziffer 8 und 9 gelten die Bezugnahmen auf Quellen von Emissionen als Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, für das der Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist; und
    6. Litera f
      unter den Ziffer 10, gilt die Bezugnahme auf den Betreiber als Bezugnahme auf den Luftfahrzeugbetreiber.

Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Berichten über Emissionen des Luftverkehrs

  1. Ziffer 2
    Die Prüfeinrichtung hat insbesondere sicherzustellen, dass
    1. Litera a
      alle Flüge berücksichtigt werden, die unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 2 fallen. Die Prüfeinrichtung hat hierzu Flugplandaten und sonstige Daten über den Flugbetrieb des Luftfahrzeugbetreibers, einschließlich Daten von Eurocontrol, die der Luftfahrzeugbetreiber angefordert hat, zu verwenden; und
    2. Litera b
      insgesamt Übereinstimmung besteht zwischen den Daten über den Gesamttreibstoffverbrauch und den Daten über den Treibstoffkauf oder die anderweitige Treibstoffversorgung des für die Luftverkehrstätigkeit eingesetzten Luftfahrzeugs.

Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Tonnenkilometerdaten,, die für die Zwecke der Paragraphen 30 und 31 übermittelt wurden

  1. Ziffer 3
    Die in Anhang 6 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden für die Prüfung von Emissionen gemäß Paragraph 10, finden gegebenenfalls auch sinngemäß auf die Prüfung von Tonnenkilometerdaten Anwendung.
  2. Ziffer 4
    Die Prüfeinrichtung hat insbesondere sicherzustellen, dass im Antrag des Luftfahrzeugbetreibers gemäß Paragraphen 30, Absatz eins und 31 Absatz eins, nur Flüge berücksichtigt werden, die tatsächlich durchgeführt wurden und die unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 2 fallen, für die der Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist. Die Prüfeinrichtung hat hierzu Daten über den Flugbetrieb des Luftfahrzeugbetreibers, einschließlich Daten von Eurocontrol, die der Luftfahrzeugbetreiber angefordert hat, zu verwenden. Die Prüfeinrichtung hat ferner sicherzustellen, dass die vom Luftfahrzeugbetreiber mitgeteilte Nutzlast den Nutzlastdaten entspricht, die der Luftfahrzeugbetreiber zu Zwecken der Sicherheit angibt.

Im RIS seit

13.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40132419

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