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Emissionszertifikategesetz 2011 Anl. 5

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 196/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anhang 5 zu Paragraphen 8, 9, 30 und 31

Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen und Tonnenkilometern aus Luftverkehrstätigkeiten

  1. Ziffer eins
    Überwachung der Kohlenstoffdioxidemissionen:

Die Überwachung der Emissionen gemäß Paragraph 8, hat durch Berechnung zu erfolgen. Die Berechnung der Emissionen hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Treibstoffverbrauch × Emissionsfaktor

Zum Treibstoffverbrauch zählen auch Treibstoffe, die vom Hilfsmotor verbraucht werden. Der tatsächliche Treibstoffverbrauch jedes Flugs wird so weit wie möglich herangezogen und nach einer der folgenden Formeln berechnet:

Methode A:

Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugtanks nach abgeschlossener Betankung für den betreffenden Flug -Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugtanks nach abgeschlossener Betankung für den Folgeflug + Treibstoffbetankung für diesen Folgeflug.

Methode B:

Tatsächlicher Treibstoffverbrauch für jeden Flug = beim Block-on am Ende des vorangegangenen Flugs in den Luftfahrzeugtanks verbliebene Treibstoffmenge + Treibstoffbetankung für den Flug – beim Block-on am Ende des Flugs in den Luftfahrzeugtanks verbliebene Treibstoffmenge

Liegen keine Daten über den tatsächlichen Treibstoffverbrauch vor, so ist der Treibstoffverbrauch auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen nach einem standardisierten Mehrstufenkonzept zu schätzen.

Es sind Standardemissionsfaktoren aus den Leitlinien des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) von 2006 oder späteren Aktualisierungen dieser Leitlinien zugrunde zu legen, es sei denn, tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden identifiziert wurden, erweisen sich als genauer. Der Emissionsfaktor für Biomasse, die den in der Richtlinie 2018/2001/EU festgelegten Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen für die Nutzung von Biomasse entspricht, mit etwaigen erforderlichen Anpassungen entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 2066, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG ist null. Der Emissionsfaktor für Jetkerosin (JET A1 oder JET A) beträgt 3,16 (Tonnen CO2 pro Tonne Kraftstoff).

Für jeden Flug und jeden Treibstoff ist eine gesonderte Berechnung vorzunehmen. Emissionen aus erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, bei denen Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen gemäß Artikel 25, der Richtlinie 2018/2001/EU verwendet wird, werden für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die diese Kraftstoffe verwenden, als emissionsfrei eingestuft, bis ein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 14, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG erlassen ist.

  1. Ziffer 2
    Berichterstattung über die Emissionen:
    Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat in seine Emissionsmeldung gemäß Paragraph 9, folgende Informationen aufzunehmen:
  2. Litera a
    Angaben zum Luftfahrzeugbetreiber, einschließlich
    • Strichaufzählung
      Name des Luftfahrzeugbetreibers;
    • Strichaufzählung
      zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;
    • Strichaufzählung
      Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungs-mitgliedstaat;
    • Strichaufzählung
      Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Berichtszeitraum für die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 verwendeten Luftfahrzeugtypen;
    • Strichaufzählung
      Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden;
    • Strichaufzählung
      Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift einer Ansprechpartnerin oder eines Ansprechpartners;
    • Strichaufzählung
      Name der Luftfahrzeugeigentümerin oder des Luftfahrzeugeigentümers.
    • Strichaufzählung
      Für jeden Treibstofftyp, für den Emissionen berechnet werden:
    • Strichaufzählung
      Treibstoffverbrauch;
    • Strichaufzählung
      Emissionsfaktor;
    • Strichaufzählung
      Gesamtwert der aggregierten Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden;
    • Strichaufzählung
      aggregierte Emissionen aus:
      • Strichaufzählung
        allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden und die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abgingen und an einem Flugplatz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats endeten;
      • Strichaufzählung
        allen anderen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden;
    • Strichaufzählung
      aggregierte Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden und die
      • Strichaufzählung
        aus jedem Mitgliedstaat abgingen und
      • Strichaufzählung
        in jedem Mitgliedstaat aus einem Drittland ankamen; sowie
    • Strichaufzählung
      Unsicherheitsfaktor.
  3. Ziffer 3
    Überwachung von Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der Paragraphen 30 und 31 :
    Zur Beantragung der Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Paragraphen 30, Absatz eins, oder 31 Absatz eins, ist der Umfang der Luftverkehrstätigkeit in Tonnenkilometern nach folgender Formel zu berechnen:

Tonnenkilometer = Flugstrecke × Nutzlast,

wobei „Flugstrecke“ die Großkreisentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflugplatz zuzüglich einer zusätzlichen unveränderlichen Distanz von 95 km bezeichnet, und „Nutzlast“ die Gesamtmasse der beförderten Fracht, Post und Fluggäste bezeichnet.

Für die Berechnung der Nutzlast gilt Folgendes:

  • Strichaufzählung
    Die Zahl der Fluggäste entspricht der Zahl der an Bord befindlichen Personen mit Ausnahme des Bordpersonals;
  • Strichaufzählung
    ein Luftfahrzeugbetreiber kann in Bezug auf Fluggäste und deren Gepäck entweder die in seinen Unterlagen über die Massen- und Schwerpunktberechnung eingetragene tatsächliche Masse oder die Standardmasse für Fluggäste und aufgegebenes Gepäck oder auf jeden Fluggast und sein aufgegebenes Gepäck einen Standardwert von 100 kg anwenden.
  1. Ziffer 4
    Berichterstattung betreffend Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der Paragraphen 30 und 31 :
    Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat in seinen Antrag gemäß Paragraphen 30, Absatz eins, oder 31 Absatz eins, folgende Informationen aufzunehmen:
    1. Litera a
      Angaben zum Luftfahrzeugbetreiber, einschließlich:
      • Strichaufzählung
        Name des Luftfahrzeugbetreibers;
      • Strichaufzählung
        zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;
      • Strichaufzählung
        Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungs-mitgliedstaat;
      • Strichaufzählung
        Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Antragsjahr für die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 verwendeten Luftfahrzeugtypen;
      • Strichaufzählung
        Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden;
      • Strichaufzählung
        Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift einer zustellbevollmächtigten Ansprechpartnerin oder eines zustellbevollmächtigten Ansprechpartners im Inland; und
      • Strichaufzählung
        Name der Luftfahrzeugeigentümerin oder des Luftfahrzeugeigentümers.
    2. Litera b
      Tonnenkilometerdaten:
      • Strichaufzählung
        Zahl der Flüge je Flugplatzpaar;
      • Strichaufzählung
        Zahl der Fluggastkilometer je Flugplatzpaar;
      • Strichaufzählung
        Zahl der Tonnenkilometer je Flugplatzpaar;
      • Strichaufzählung
        für die Berechnung der Masse von Fluggästen und aufgegebenem Gepäck verwendete Methode; und
  2. Ziffer 2
    Berichterstattung über die Emissionen:
    Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat in ihrer Emissionsmeldung gemäß Paragraph 9, folgende Informationen aufzunehmen:
    1. Litera a
      Angaben zur Person, die Luftfahrzeuge betreibt, einschließlich
      • Strichaufzählung
        Name der Person, die Luftfahrzeuge betreibt;
      • Strichaufzählung
        zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;
      • Strichaufzählung
        Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungsmitgliedstaat;
      • Strichaufzählung
        Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Berichtszeitraum für die Luftverkehrstätigkeiten verwendeten Luftfahrzeugtypen;
      • Strichaufzählung
        Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden;
      • Strichaufzählung
        Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse einer Ansprechperson;
      • Strichaufzählung
        Name der Luftfahrzeugeigentümerin oder des Luftfahrzeugeigentümers.
    2. Litera b
      Für jeden Treibstofftyp, für den Emissionen berechnet werden:
      • Strichaufzählung
        Treibstoffverbrauch;
      • Strichaufzählung
        Emissionsfaktor;
      • Strichaufzählung
        Gesamtwert der aggregierten Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden;
      • Strichaufzählung
        aggregierte Emissionen aus:
        • Strichaufzählung
          allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden und die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abgingen und an einem Flugplatz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats endeten;
        • Strichaufzählung
          allen anderen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden;
      • Strichaufzählung
        aggregierte Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden und die
        • Strichaufzählung
          aus jedem Mitgliedstaat abgingen und
        • Strichaufzählung
          in jedem Mitgliedstaat aus einem Drittland ankamen; sowie
      • Strichaufzählung
        Unsicherheitsfaktor.
  3. Ziffer 3
    Überwachung von Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der Paragraphen 30 und 31 :
    Zur Beantragung der Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Paragraphen 30, Absatz eins, oder 31 Absatz eins, ist der Umfang der Luftverkehrstätigkeit in Tonnenkilometern nach folgender Formel zu berechnen:

Tonnenkilometer = Flugstrecke × Nutzlast,

wobei „Flugstrecke“ die Großkreisentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflugplatz zuzüglich einer zusätzlichen unveränderlichen Distanz von 95 km bezeichnet, und „Nutzlast“ die Gesamtmasse der beförderten Fracht, Post und Fluggäste bezeichnet.

Für die Berechnung der Nutzlast gilt Folgendes:

  • Strichaufzählung
    Die Zahl der Fluggäste entspricht der Zahl der an Bord befindlichen Personen mit Ausnahme des Bordpersonals;
  • Strichaufzählung
    die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, kann in Bezug auf Fluggäste und deren Gepäck entweder die in ihren Unterlagen über die Massen- und Schwerpunktberechnung eingetragene tatsächliche Masse oder die Standardmasse für Fluggäste und aufgegebenes Gepäck oder auf jeden Fluggast und sein aufgegebenes Gepäck einen Standardwert von 100 kg anwenden.
  1. Ziffer 4
    Berichterstattung betreffend Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der Paragraphen 30 und 31 :
    Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat in ihren Antrag gemäß Paragraphen 30, Absatz eins, oder 31 Absatz eins, folgende Informationen aufzunehmen:
    1. Litera a
      Angaben zur Person, die Luftfahrzeuge betreibt, einschließlich:
      • Strichaufzählung
        Name der Person, die Luftfahrzeuge betreibt;
      • Strichaufzählung
        zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;
      • Strichaufzählung
        Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungsmitgliedstaat;
      • Strichaufzählung
        Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Antragsjahr für die Luftverkehrstätigkeiten verwendeten Luftfahrzeugtypen;
      • Strichaufzählung
        Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden;
      • Strichaufzählung
        Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse einer zustellbevollmächtigten Ansprechperson im Inland; und
      • Strichaufzählung
        Name der Luftfahrzeugeigentümerin oder des Luftfahrzeugeigentümers.
    2. Litera b
      Tonnenkilometerdaten:
      • Strichaufzählung
        Zahl der Flüge je Flugplatzpaar;
      • Strichaufzählung
        Zahl der Fluggastkilometer je Flugplatzpaar;
      • Strichaufzählung
        Zahl der Tonnenkilometer je Flugplatzpaar;
      • Strichaufzählung
        für die Berechnung der Masse von Fluggästen und aufgegebenem Gepäck verwendete Methode; und
      • Strichaufzählung
        Gesamtzahl der Tonnenkilometer für alle Flüge, die in dem Berichtsjahr durchgeführt wurden und unter die Luftverkehrstätigkeiten fallen.

Schlagworte

Abflugplatz, Massenberechnung

Im RIS seit

15.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259513

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/118/ANL5/NOR40259513

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