Bundesrecht konsolidiert

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Emissionszertifikategesetz 2011 Anl. 10

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 196/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anhang 10 zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 und zum 8. Abschnitt

Kategorien von Tätigkeiten gemäß dem 8. Abschnitt

Tätigkeit

Quellenkategorie-Code der IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgas-inventuren von 2006

Treibhausgase

a) Verwendung von Brennstoffen zum Zweck der Beheizung, Kühlung und Bereitstellung von Warmwasser in Gebäuden, einschließlich Brennstoffen, die

1A4a

Kohlendioxid

- weiteren Zwecken im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Gebäuden bzw. Liegenschaften dienen,

1A4b

- der Bewirtschaftung von Einrichtungen und Freiflächen für Freizeit- und Sportzwecke dienen;

- dem Betrieb von off-road Freizeitgeräten und -fahrzeugen dienen.

b) Verwendung von Brennstoffen („Kraftstoffen“) im Straßenverkehr, ausgenommen die Benutzung landwirtschaftlicher Fahrzeuge auf befestigten Straßen;

1A3b

c) Verwendung von Brennstoffen in Bereichen des verarbeitenden Gewerbes und des Baugewerbes, einschließlich aller mobilen Geräte, in denen Brennstoffe eingesetzt werden;

1A2

d) Verwendung von Brennstoffen für Zwecke der Energiewirtschaft, einschließlich Eigenverbrauch des Sektors (Elektrizitäts-, Wärme- und Kälteerzeugung, Herstellung, Förderung und Verarbeitung von Brennstoffen)

1A1

Folgende Tätigkeiten sind nicht von 8. Abschnitt umfasst:

  1. Ziffer eins
    die Verwendung von Brennstoffen zum Zwecke der in den Anhängen 1, 2 und 3 aufgeführten Tätigkeiten, es sei denn, sie werden zur Verbrennung bei der Beförderung von Treibhausgasen zur geologischen Speicherung gemäß Anhang 3, Zeile 27, verwendet;
  1. Ziffer 2
    die Verwendung von Brennstoffen, deren Emissionsfaktor null ist. Der Emissionsfaktor für Biomasse, die den in der Richtlinie 2018/2001/EU festgelegten Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen für die Nutzung von Biomasse entspricht, mit etwaigen erforderlichen Anpassungen entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 2066, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG ist null.
  1. Ziffer 3
    die Verwendung als Brennstoff von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen.

Im RIS seit

15.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259536

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/118/ANL10/NOR40259536

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