Bundesrecht konsolidiert

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EU-Informationsgesetz § 6

Kurztitel

EU-Informationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 113/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-InfoG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Schriftliche Information

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der/die zuständige Bundesminister/in übermittelt dem Nationalrat und dem Bundesrat eine schriftliche Information, sofern diese nach den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 oder der Geschäftsordnung des Bundesrates angefordert wird. Zu einem Entwurf einer Tagesordnung von Sitzungen des Europäischen Rates oder des Rates muss keine schriftliche Information übermittelt werden.
  2. Absatz 2,Die Informationen nach Absatz eins, sind nach rechtzeitiger Anforderung durch den Präsidenten/die Präsidentin des Nationalrates oder Bundesrates binnen vierzehn Tagen, jedenfalls jedoch zwei Tage vor der geplanten Behandlung, zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Eine schriftliche Information enthält Ausführungen zu den folgenden Punkten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung des Dokuments,
    2. Ziffer 2
      Inhalt des Vorhabens,
    3. Ziffer 3
      Hinweise auf Mitwirkungsrechte des Nationalrates und Bundesrates,
    4. Ziffer 4
      Auswirkungen auf die Republik Österreich einschließlich eines allfälligen Bedürfnisses nach innerstaatlicher Durchführung,
    5. Ziffer 5
      Position des/der zuständigen Bundesminister/in samt kurzer Begründung,
    6. Ziffer 6
      bei Gesetzesvorhaben: Angaben zu Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität und
    7. Ziffer 7
      Stand der Verhandlungen inklusive Zeitplan.
  4. Absatz 4,Eine schriftliche Information kann außerdem eine Begründung der Nichteignung zur Veröffentlichung und Ausführungen über Informationssicherheitserfordernisse gemäß den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie der Geschäftsordnung des Bundesrates über den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union enthalten.

Im RIS seit

13.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2011

Gesetzesnummer

20007573

Dokumentnummer

NOR40133663

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/113/P6/NOR40133663

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