Bundesrecht konsolidiert

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EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz § 1

Kurztitel

EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-VAHG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) bei der Vollstreckung der in den Mitgliedstaaten entstandenen Abgabenansprüche auf Grund der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, Amtsblatt Nummer L 84 vom 31.03.2010 Seite 1 (im Folgenden: Beitreibungsrichtlinie).
  2. Absatz 2,Abgabenansprüche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Steuern und Abgaben aller Art, die von einem Mitgliedstaat oder dessen gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden, oder für diesen oder diese oder für die Europäische Union erhoben werden, ausgenommen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die Einfuhrumsatzsteuer, soweit diese vom Zollamt Österreich erhoben wird.
  3. Absatz 3,Der Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes umfasst auch:
    1. Ziffer eins
      Geldstrafen, Geldbußen, Gebühren und Zuschläge in Bezug auf Abgabenansprüche, für deren Vollstreckung gemäß Absatz eins, um Amtshilfe ersucht werden kann und die von den für die Erhebung der betreffenden Steuern oder Abgaben oder die Durchführung der dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen zuständigen Behörden verhängt oder von Verwaltungsorganen oder Gerichten auf Antrag dieser Behörden bestätigt wurden;
    2. Ziffer 2
      Gebühren für Bescheinigungen und ähnliche Dokumente, die in Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren in Bezug auf Steuern oder Abgaben ausgestellt werden;
    3. Ziffer 3
      Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit Abgabenansprüchen, für deren Vollstreckung gemäß Absatz eins, oder gemäß den Ziffer eins und 2 um Amtshilfe ersucht werden kann.
  4. Absatz 4,Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf:
    1. Ziffer eins
      Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, die an den Mitgliedstaat oder die Gliederungseinheit eines Mitgliedstaates bzw. an öffentlich-rechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu leisten sind;
    2. Ziffer 2
      andere als die in Absatz 3, genannten Gebühren;
    3. Ziffer 3
      vertragliche Gebühren, wie Zahlungen an öffentliche Versorgungsbetriebe;
    4. Ziffer 4
      strafrechtliche Sanktionen, die auf der Grundlage einer Anklageerhebung im Strafverfahren verhängt werden, oder andere strafrechtliche Sanktionen, die nicht von Absatz 3, Ziffer eins, erfasst sind.
  5. Absatz 5,Abgabenansprüche nach Absatz 2, samt den in Absatz 3, genannten sonstigen Ansprüchen werden nach den Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, in der jeweils geltenden Fassung, vollstreckt, soweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt.

Schlagworte

Einfuhrabgabe

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

20007569

Dokumentnummer

NOR40217595

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/112/P1/NOR40217595

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