§ 1.Paragraph eins,
Von dem von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen, das für den Kostenersatz für bestehende und modernisierte KWK-Anlagen gemäß § 8 des KWK-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2008, bis Ende 2010 vorgesehen war, sind 25 Millionen Euro innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an den Bund zu überweisen. Diese Mittel sind ausschließlich für Förderungen auf Grund des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes, BGBl. I Nr. 113/2008, zu verwenden. Von dem von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen, das für den Kostenersatz für bestehende und modernisierte KWK-Anlagen gemäß Paragraph 8, des KWK-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008,, bis Ende 2010 vorgesehen war, sind 25 Millionen Euro innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an den Bund zu überweisen. Diese Mittel sind ausschließlich für Förderungen auf Grund des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2008,, zu verwenden.