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Gaswirtschaftsgesetz 2011 § 76
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 75 am 09.09.2026
§ 77 am 09.09.2026
Alle Fassungen
§ 76 heute
§ 76 gültig ab 22.11.2011
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2011
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 76
Inkrafttretensdatum
22.11.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GWG 2011
Index
58/02 Energierecht
Text
Netzbereitstellungsentgelt
§ 76.
Paragraph 76,
(1)
Absatz eins,
Das Netzbereitstellungsentgelt wird Netzbenutzern bei der Herstellung des Netzanschlusses oder bei einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung als leistungsbezogener Pauschalbetrag für den bereits erfolgten sowie notwendigen Ausbau des Netzes zur Ermöglichung des Anschlusses verrechnet. Es bemisst sich nach dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung. Es ist anlässlich des Abschlusses des Netzzugangsvertrages bzw. bei einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung einmalig in Rechnung zu stellen.
(2)
Absatz 2,
Geleistete Netzbereitstellungsentgelte sind auf Verlangen des Netzbenutzers innerhalb von 15 Jahren ab dem Zeitpunkt der Bezahlung nach einer mindestens drei Jahre ununterbrochen dauernden Verringerung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung oder drei Jahre nach Stilllegung des Netzanschlusses des Netzbenutzers anteilig im Ausmaß der Verringerung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung rückzuerstatten. Die Rückerstattung des für die Mindestleistung verrechneten Netzbereitstellungsentgelts ist nicht möglich.
(3)
Absatz 3,
Wird für zum 31. Dezember 2008 bestehende Kundenanlagen die vertraglich vereinbarte Höchstleistung reduziert, ist für eine spätere Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung auf das ursprüngliche Ausmaß kein Netzbereitstellungsentgelt zu leisten.
(4)
Absatz 4,
Die Berechnung des Netzbereitstellungsentgelts hat sich an den durchschnittlichen Ausbaukosten für neue und für die Erweiterung von bestehenden Netzen zu orientieren.
(5)
Absatz 5,
Die tatsächlich vereinnahmten Netzbereitstellungsentgelte sind über einen angemessenen Zeitraum, bezogen auf die jeweiligen Netzebenen aufzulösen, sodass sie sich kostenmindernd auf das Netznutzungsentgelt auswirken.
(6)
Absatz 6,
Das Netzbereitstellungsentgelt für das Fernleitungsnetz wird in den Methoden gemäß § 82 gesondert festgelegt. Die Abs. 2 bis 5 finden ausschließlich auf das Verteilernetz Anwendung.
Das Netzbereitstellungsentgelt für das Fernleitungsnetz wird in den Methoden gemäß Paragraph 82, gesondert festgelegt. Die Absatz 2 bis 5 finden ausschließlich auf das Verteilernetz Anwendung.
Im RIS seit
25.11.2011
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015
Gesetzesnummer
20007523
Dokumentnummer
NOR40132849
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/107/P76/NOR40132849
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