(2)Absatz 2,Netzkopplungsverträge regeln unter Wahrung der Ziele dieses Gesetzes die technischen Bedingungen der Verbindungen der Netze. Netzkopplungsverträge müssen mindestens Angaben zu den folgenden Gegenständen enthalten:
technische Angaben zum Betrieb des Netzkopplungspunktes und der am Netzkopplungspunkt verbundenen Netze, insbesondere Druck und Gasbeschaffenheit;
Benennung der notwendigen Daten und Informationen zur technischen Steuerung der Netzkopplungspunkte;
Verfahren des Daten- und Informationsaustauschs;
Verfahren der Behandlung von auftretenden Abweichungen insbesondere bei Stationsstillstandszeiten, Messungenauigkeiten und bei Differenzen zwischen nominierten und allokierten Gasmengen;
Verfahren und Bedingungen der wechselseitigen Bereitstellung von Netzpufferung (Linepack) gemäß Abs. 3.Verfahren und Bedingungen der wechselseitigen Bereitstellung von Netzpufferung (Linepack) gemäß Absatz 3,
Die Netzkopplungsverträge sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde ist befugt, mit Bescheid die Änderung von Netzkopplungsverträgen zu verlangen, wenn diese nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.