Bundesrecht konsolidiert

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Gaswirtschaftsgesetz 2011 § 18a

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18a

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

01.04.2029

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. § 169 Abs. 9 iVm BGBl. II Nr. 172/2026

Text

Strategische Gasreserve

Paragraph 18 a,
  1. Absatz eins,Der Verteilergebietsmanager wird zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit in den Marktgebieten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, im Wege der Beleihung mit der Vorhaltung einer strategischen Gasreserve betraut. Die Vorhaltung erfolgt in Speicheranlagen, die für eine Ausspeisung in die Marktgebiete genutzt werden können. Die Vorhaltung für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg kann auch in Speicheranlagen erfolgen, die an benachbarte Marktgebiete angeschlossen sind.
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Die Höhe der strategischen Gasreserve bemisst sich nach der jeweils im Jänner an Netzbenutzer abgegebenen Gasmenge und ist bis zum 1. März für das folgende Gasjahr von der Regulierungsbehörde zu ermitteln und zu veröffentlichen. Die Bundesregierung kann die Höhe der strategischen Gasreserve mit Verordnung anpassen; dabei sind allfällige EU-weite Zielvorgaben für Speicherfüllstände und aktuelle Marktbedingungen zu berücksichtigen. Für den Fall einer Reduktion der Höhe der strategischen Gasreserve sind in die Verordnung auch Verfügungen über die darüber hinausgehenden bereits in Speicheranlagen vorgehaltenen Gasmengen aufzunehmen. Die Verordnung kann nähere Vorgaben zu den Modalitäten der Beschaffung und der Freigabe der strategischen Gasreserve, etwa die zu kontrahierende Mindestausspeicherrate aus den Speicheranlagen, enthalten. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates; dabei gilt Artikel 55, Absatz 5, Bundes-Verfassungsgesetz sinngemäß.
  3. Absatz 3,Der Verteilergebietsmanager hat dem Nationalrat, der Regulierungsbehörde, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie dem Bundesminister für Finanzen jährlich spätestens bis zum 30. April einen Bericht über die Beschaffung und Verwendung der strategischen Gasreserve vorzulegen und zu veröffentlichen. Der Bericht hat insbesondere eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Ausschreibungsverfahren gemäß Paragraph 18 b, Absatz eins, zu enthalten.
  4. Absatz 4,Der Verteilergebietsmanager hat zum Zweck der ausschließlichen Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den Paragraphen 18 a bis 18 c eine hundertprozentige Tochtergesellschaft als Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen. Alle Rechte und Pflichten des Verteilergebietsmanagers im Zusammenhang mit der strategischen Gasreserve treffen ausschließlich diese Tochtergesellschaft. Diese hat ihre Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auszuüben. Die Geschäftsanteile an der Tochtergesellschaft dürfen nicht veräußert werden.
  5. Absatz 5,Die an dem Verteilergebietsmanager beteiligten Aktionäre und der Gesellschafter der gemäß Absatz 4, gegründeten Gesellschaft können weder direkt noch indirekt für Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft in Anspruch genommen werden, es sei denn, dass die Aktionäre oder der Gesellschafter die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft auf unredliche Weise allein oder im Zusammenwirken herbeigeführt haben. Demgemäß gebührt den Aktionären des Verteilergebietsmanagers oder dem Gesellschafter der gemäß Absatz 4, gegründeten Gesellschaft aus Anlass einer allfälligen Liquidation weder ein Gewinn aus den mit der Vorhaltung der strategischen Gasreserve in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, noch haben sie einen allfälligen Verlust daraus zu tragen.

Im RIS seit

01.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2026

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40245087

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/107/P18a/NOR40245087

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