(16)Absatz 16,Für Verteilernetzbetreiber, deren Netz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens gestanden hat, und die zu einem späteren Zeitpunkt die Eigenschaften des § 7 Abs. 1 Z 20 erfüllen, besteht die Möglichkeit, die eigentumsrechtliche Entflechtung nach § 108 nicht und stattdessen die §§ 109 ff, §§ 112 ff bzw. § 117 anzuwenden. § 119 gilt sinngemäß. Die Frist des § 114 Abs. 1 Z 2 kommt bei Unternehmen, die zu einem späteren Zeitpunkt die Eigenschaften des § 7 Abs. 1 Z 20 erfüllen, nur für Bestellungen von Personen der Unternehmensleitung zur Anwendung, die nach der Zertifizierung des Fernleitungsnetzbetreibers erfolgen.Für Verteilernetzbetreiber, deren Netz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens gestanden hat, und die zu einem späteren Zeitpunkt die Eigenschaften des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20, erfüllen, besteht die Möglichkeit, die eigentumsrechtliche Entflechtung nach Paragraph 108, nicht und stattdessen die Paragraphen 109, ff, Paragraphen 112, ff bzw. Paragraph 117, anzuwenden. Paragraph 119, gilt sinngemäß. Die Frist des Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 2, kommt bei Unternehmen, die zu einem späteren Zeitpunkt die Eigenschaften des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20, erfüllen, nur für Bestellungen von Personen der Unternehmensleitung zur Anwendung, die nach der Zertifizierung des Fernleitungsnetzbetreibers erfolgen.