Bundesrecht konsolidiert

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Gaswirtschaftsgesetz 2011 § 170

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 170

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

06.08.2013

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 170,
  1. Absatz eins,Die im Zusammenhang mit der Entflechtung durchzuführenden Umstrukturierungen durch Umgründungen jeder Art erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für Einbringungen. Die Umgründungsvorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit, die mit der Gründung oder einer Vermögensübertragung verbunden sind. Diese Befreiungen gelten auch für anlässlich der Umstrukturierung begründete Rechtsverhältnisse, insbesondere Bestandsverträge, Dienstbarkeiten, sowie Darlehens- und Kreditverträge. Die Umgründungsvorgänge gelten als nicht steuerbare Umsätze im Sinne des UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der geltenden Fassung; der Übernehmer tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Übertragenden ein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, in der geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass das Umgründungssteuergesetz auch dann anzuwenden ist, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes vorliegt.
  2. Absatz 2,Fernleitungsnetzbetreiber haben den Bestimmungen des Paragraph 108 bis Paragraph 119 bis zum 3. März 2012 nachzukommen.
  3. Absatz 3,Netzbenutzer, die bisher keiner Bilanzgruppe angehört haben, sind verpflichtet sich bis spätestens 10. September 2012 einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu gründen.
  4. Absatz 4,Die auf Grund des GWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Geltung.
  5. Absatz 5,Systemnutzungsentgelte gemäß Paragraphen 69, ff können frühestens mit Wirksamkeit 1. Jänner 2013 in Kraft gesetzt werden. Ermittlungsverfahren gemäß Paragraphen 69, ff können ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet werden. Die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt gemäß Paragraph 12 f,, Paragraph 23 bis Paragraph 23 b,, Paragraph 23 d und Paragraph 31 h, Absatz 5, GWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2009,, durch die Regulierungskommission nach Befassung des Regulierungsbeirats gemäß Paragraph 19, E-ControlG. Paragraph 70, Absatz 2, erster Satz ist in diesen Verfahren anzuwenden. Die Bestimmung von Entgelten für grenzüberschreitende Transporte vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt gemäß Paragraph 31 h, Absatz eins bis Absatz 4, GWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2009,, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Energie-Control Kommission die Regulierungsbehörde tritt.
  6. Absatz 6,Privatrechtliche Vereinbarungen, die den Transport von Erdgas regeln, bleiben durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe unberührt, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der gebuchten Transportkapazität getrennte Kapazitätsbuchungen an den Ein- und Ausspeisepunkten in derselben Höhe treten;
    2. Ziffer 2
      der Netzbenutzer, sobald Tarife gemäß Paragraph 82, veröffentlicht wurden, die entsprechenden Ein- und Ausspeiseentgelte zu entrichten hat; und
    3. Ziffer 3
      der Fernleitungsnetzbetreiber dem Netzbenutzer die Möglichkeit des Handels am Virtuellen Handelspunkt einzuräumen hat, und zwar grundsätzlich auf garantierter Basis; falls dies technisch nicht möglich ist, auf unterbrechbarer Basis.
    Die Umstellung gemäß Ziffer eins bis 3 findet in Bezug auf Verträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von der OMV Gas GmbH zugunsten der AGGM Austrian Gas Grid Management AG gehalten werden, zum 1. Oktober 2012 statt. Zu diesem Zeitpunkt tritt der Verteilergebietsmanager in alle Rechte und Pflichten der OMV Gas GmbH im Zusammenhang mit den Ausspeisekapazitäten an den Netzkopplungspunkten der Fernleitungen mit dem Verteilernetz ein. Die Umstellung gemäß Ziffer eins bis 3 findet weiters in Bezug auf Verträge betreffend grenzüberschreitende Transporte ebenfalls zum 1.Oktober 2012 statt. Auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers kann diese Frist durch Bescheid der Regulierungsbehörde verlängert werden, wenn andernfalls negative Auswirkungen auf die Gesamtfinanzierung des Fernleitungsnetzbetriebs und somit auf die Versorgungssicherheit zu erwarten sind. Die Anwendbarkeit von Paragraph 38, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Umstellung. Die diesbezüglichen Änderungen bestehender Verträge über den Netzzugang im Fernleitungsnetz berechtigen nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung dieser Verträge.
  7. Absatz 7,Die von der OMV Gas GmbH für die Endkundenversorgung gebuchten Einspeisekapazitäten an der Marktgebietsgrenze, sind im Wege der Bilanzgruppenverantwortlichen den Versorgern, denen diese Kapazitäten zugewiesen ist, mit Wirkung 1. Jänner 2013 im selbem Ausmaß zu übertragen. Dabei ist darauf zu achten, dass sämtliche Versorger ihre vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang weiterhin erfüllen können.
  8. Absatz 8,Konzessionen der Bilanzgruppenkoordinatoren auf Basis der Paragraphen 33, ff GWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, gehen in Konzessionen gemäß Paragraph 85, für das betreffende Verteilernetzgebiet über.
  9. Absatz 9,Speicherunternehmen sind berechtigt, die Kosten für Systemnutzungsentgelte gemäß Paragraph 73, Absatz 5 und Paragraph 74, Absatz 2, an die Speichernutzer weiter zu verrechnen. Produzenten sind berechtigt, die Mehrkosten für Systemnutzungsentgelte gemäß Paragraph 73, Absatz 6 und Paragraph 74, Absatz 3, an ihre Kunden weiter zu verrechnen. Die diesbezüglichen Änderungen bestehender Verträge berechtigen nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung dieser Verträge.
  10. Absatz 10,Versorger sind berechtigt, die durch sie getragenen Netznutzungsentgelte für die Einspeisung in das Marktgebiet gemäß Paragraph 74, sowie die ihnen weiterverrechneten Kosten gemäß Absatz 9, an ihre Kunden ohne Änderungskündigung weiterzuverrechnen. Dem entgegen stehende vertragliche Vereinbarungen sind ungültig.
  11. Absatz 11,Marktgebietsmanager, Verteilergebietsmanager, Bilanzgruppenkoordinatoren, Netzbetreiber Bilanzgruppenverantwortliche, der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und Speicherunternehmen haben jene rechtlichen, organisatorischen und technischen Vorkehrungen, die erforderlich sind, um allen Netzbenutzern Netzzugang nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren, so zeitgerecht zu treffen, dass dies spätestens am 1. Jänner 2013 möglich ist.
  12. Absatz 12,Der koordinierte Netzentwicklungsplan gemäß Paragraph 63, ist erstmals zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Genehmigung einzureichen.
  13. Absatz 13,Netzbetreiber, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Inhaber einer Genehmigung gemäß Paragraph 13, bzw. Paragraph 76, Absatz eins, GWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, sind, bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber keiner neuen Genehmigung gemäß Paragraph 43, Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  14. Absatz 14,Bestehende Genehmigungen und Bewilligungen für die Errichtung oder den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen gemäß Paragraph 76, Absatz 3, GWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, gelten als Genehmigungen nach diesem Bundesgesetzes. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf diese Erdgasleitungsanlagen anzuwenden, soweit sie diesem Bundesgesetz unterliegen.
  15. Absatz 15,Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des GWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der zum Zeitpunkt der Begehung der Tat anwendbaren Fassung Anwendung.
  16. Absatz 16,Für Verteilernetzbetreiber, deren Netz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens gestanden hat, und die zu einem späteren Zeitpunkt die Eigenschaften des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20, erfüllen, besteht die Möglichkeit, die eigentumsrechtliche Entflechtung nach Paragraph 108, nicht und stattdessen die Paragraphen 109, ff, Paragraphen 112, ff bzw. Paragraph 117, anzuwenden. Paragraph 119, gilt sinngemäß. Die Frist des Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 2, kommt bei Unternehmen, die zu einem späteren Zeitpunkt die Eigenschaften des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20, erfüllen, nur für Bestellungen von Personen der Unternehmensleitung zur Anwendung, die nach der Zertifizierung des Fernleitungsnetzbetreibers erfolgen.
  17. Absatz 17,Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf der Basis von genehmigten langfristigen Planungen zwischen Netzbetreibern und Regelzonenführer vereinbarten Netzausbauverträge bzw. die zwischen Netzbetreibern und Kunden oder Regelzonenführer und Kunden vereinbarten Kapazitätserweiterungsverträge behalten bis zu ihrer Erfüllung volle Wirksamkeit. Änderungen durch dieses Gesetz berechtigen nicht zum Rücktritt und/oder zur Auflösung der jeweiligen Verträge. Für den Fall, dass die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Gebrauch macht und in bestehende Netzausbauverträge eingegriffen wird, sind die auf Basis dieser bestehenden Verträge anfallenden Kosten durch die Systemnutzungsentgelte zu decken.
  18. Absatz 18,Solange keine Benennung des Verteilergebietsmanagers gemäß Paragraph 17, Absatz eins, erfolgt ist, ist die Funktion des Verteilergebietsmanagers jeweils von jenem Unternehmen wahrzunehmen, das bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für die dem jeweiligen Marktgebiet entsprechende Regelzone als Regelzonenführer benannt war.
  19. Absatz 19,Solange keine Benennung des Marktgebietsmanagers gemäß Paragraph 13, Absatz eins, erfolgt ist, ist die Funktion des Marktgebietsmanagers von der OMV Gas GmbH wahrzunehmen.
  20. Absatz 20,Lehrlinge eines Fernleitungsunternehmens, die ihre Ausbildung in einer vom vertikal integrierten Unternehmen geführten Lehrwerkstätte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben, sind berechtigt, ihre Ausbildung in dieser Lehrwerkstätte zu beenden.
  21. Absatz 21,Inhaber von Transportrechten gemäß Paragraph 6, Ziffer 20, GWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2009,, gelten sinngemäß als Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20 und unterliegen den für Fernleitungsnetzbetreibern vorgesehen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  22. Absatz 22,Verteilergebietsmanager können die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Rechtsform beibehalten. Verteilergebietsmanager, die bereits beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Paragraph 20, Absatz 2, erfüllen, dürfen keine andere Rechtsform wählen.
  23. Absatz 23,Speicheranlagen im Sinne des Paragraph 146,, deren Errichtung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtskräftig genehmigt oder bewilligt worden sind, gelten als im Sinne dieses Bundesgesetzes genehmigt. Die Bestimmungen des Paragraph 146, finden auf diese Speicheranlagen Anwendung.
  24. Absatz 24,Kommerzielle Hub-Dienstleistungen und die damit verbundenen Handelsgeschäfte aufgrund zum 1.1.2013 bestehender Verträge sind auf den Virtuellen Handelspunkt als Erfüllungsort im entsprechenden Marktgebiet zu übertragen und beim Betreiber des Virtuellen Handelspunktes entsprechend zu nominieren.

Schlagworte

Darlehensvertrag, Einspeisepunkt

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2013

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40132943

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