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Gaswirtschaftsgesetz 2011 § 137

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 137

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

06.08.2013

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen

Paragraph 137,
  1. Absatz eins,Erdgasleitungsanlagen dürfen unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 134, Absatz 3, nur mit Genehmigung der Behörde gemäß Paragraph 148, Absatz 2, errichtet, erweitert, geändert und betrieben werden.
  2. Absatz 2,Die Genehmigung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von bestimmten und geeigneten Auflagen, zu erteilen,
    1. Ziffer eins
      wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 60,) sowie der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3, auf ein zumutbares Maß beschränkt werden;
    2. Ziffer 2
      wenn die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und der Betrieb der Anlage unter Einhaltung der geltenden sicherheitstechnischen Rechtsvorschriften und einschlägigen Regeln der Technik erfolgt und
    3. Ziffer 3
      wenn der Abschluss einer Haftpflichtversicherung und das Bestehen eines Sicherheitskonzeptes in ausreichendem Ausmaß nachgewiesen wird.
  3. Absatz 3,Die Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage ist zu versagen, wenn die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Anlage mit den Zielen des Paragraph 4, unvereinbar ist oder einen Netzbetreiber daran hindern würde, die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß Paragraph 5, zu erfüllen und diese Versagungsgründe nicht durch die Vorschreibung von Auflagen beseitigt werden können. Die Regulierungsbehörde hat über Antrag eines Netzbetreibers das Vorliegen zumindest eines dieser Versagungsgründe innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen des Antrags bescheidmäßig festzustellen. Der antragstellende Netzbetreiber hat das Vorliegen dieser Versagungsgründe nachzuweisen. Bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde hat die Behörde gemäß Paragraph 148, Absatz 2, das Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen.
  4. Absatz 4,Eine Versagung gemäß Absatz 3, ist unzulässig, wenn die Erdgasleitungsanlage ausschließlich zur Versorgung eines einzigen Endverbrauchers errichtet und betrieben wird.
  5. Absatz 5,Durch Auflagen ist eine Abstimmung mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen, der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören.
  6. Absatz 6,Die Behörde gemäß Paragraph 148, Absatz 2, kann bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Genehmigung zur Errichtung erteilen und sich die Erteilung der Betriebsgenehmigung vorbehalten.
  7. Absatz 7,Ergibt sich nach der Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage, dass die gemäß Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der in der gasrechtlichen Genehmigung oder in einer allfälligen Betriebsgenehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde gemäß Paragraph 148, Absatz 2, die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Dies gilt auch für Anlagen, die von der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 134, Absatz 2, ausgenommen sind, sinngemäß. Die Behörde gemäß Paragraph 148, Absatz 2, hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten zu berücksichtigen.
  8. Absatz 8,Ergibt sich nach der Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage, dass die gemäß Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zu wahrenden Interessen auch ohne Einhaltung von Teilen der in der gasrechtlichen Genehmigung oder in einer allfälligen Betriebsgenehmigung vorgeschriebenen Auflagen hinreichend geschützt sind, so kann die Behörde gemäß Paragraph 148, Absatz 2, auf Antrag die nach den Regeln der Technik zur Erreichung dieses Schutzes nicht erforderlichen Auflagen aufheben und gegebenenfalls andere Auflagen vorschreiben.
  9. Absatz 9,Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers einer Erdgasleitungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung zur Errichtung der Erdgasleitungsanlage und der Betriebsgenehmigung nicht berührt.

Schlagworte

Wildbachverbauung, Naturschutz

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2013

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40132910

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