Bundesrecht konsolidiert

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Gaswirtschaftsgesetz 2011 § 132

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 132

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

12. Teil
Streitbeilegung

Verfahren

Paragraph 132,
  1. Absatz eins,In Streitigkeiten
    1. Ziffer eins
      zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges,
    2. Ziffer 2
      zwischen Speicherzugangsberechtigten und Speicherunternehmen über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Speicherzuganges sowie
    3. Ziffer 3
      zwischen Versorgern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Übertragung von Einspeisekapazitäten
    entscheidet – sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes (Paragraph 38, Kartellgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,) vorliegt – die Regulierungsbehörde.
  2. Absatz 2,In allen übrigen Streitigkeiten
    1. Ziffer eins
      zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen,
    2. Ziffer 2
      zwischen Speicherzugangsberechtigten und Speicherunternehmen über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen,
    3. Ziffer 3
      zwischen Kunden und dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes,
    4. Ziffer 4
      zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber gemäß Paragraph 109 und dem Eigentümer des Fernleitungsnetzes gemäß Paragraph 111,,
    5. Ziffer 5
      zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Paragraph 112, sowie
    6. Ziffer 6
      über die Abrechnung von Ausgleichsenergie
    entscheiden die Gerichte. Eine Klage eines Netzzugangsberechtigten in Streitigkeiten gemäß Ziffer eins, bzw. Speicherzugangsberechtigten in Streitigkeiten gemäß Ziffer 2, sowie eine Klage in Streitigkeiten gemäß Ziffer 3 bis 6 kann erst nach Zustellung des Bescheides der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren innerhalb der in Paragraph 12, Absatz 4, E-ControlG vorgesehenen Frist eingebracht werden. Falls ein Verfahren gemäß Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, bei der Regulierungsbehörde anhängig ist, kann bis zu dessen Abschluss in gleicher Sache kein Gerichtsverfahren anhängig gemacht werden.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, kann eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges bzw. Speicherzugangs gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen.

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40132905

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