(1)Absatz eins,Herkunftsnachweise über Gas aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des § 129b Abs. 8 entsprechen. Die Regulierungsbehörde kann darüber hinaus ergänzende Anforderungen definieren.Herkunftsnachweise über Gas aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Paragraph 129 b, Absatz 8, entsprechen. Die Regulierungsbehörde kann darüber hinaus ergänzende Anforderungen definieren.