Bundesrecht konsolidiert

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Gaswirtschaftsgesetz 2011 § 129c

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 129c

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten

Paragraph 129 c,
  1. Absatz eins,Herkunftsnachweise über Gas aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Paragraph 129 b, Absatz 8, entsprechen. Die Regulierungsbehörde kann darüber hinaus ergänzende Anforderungen definieren.
  2. Absatz 2,Herkunftsnachweise aus Anlagen mit Standort in einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn die Europäische Union mit diesem Drittland ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von in der Union ausgestellten Herkunftsnachweisen und in diesem Drittland eingerichteten kompatiblen Herkunftsnachweissystemen geschlossen hat, und Energie direkt ein- oder ausgeführt wird.
  3. Absatz 3,Im Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß Absatz eins und 2 vorliegen.
  4. Absatz 4,Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung Staaten benennen, in denen Herkunftsnachweise über Gas die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllen.
  5. Absatz 5,Betreffend der Anerkennbarkeit von Herkunftsnachweisen für die Zwecke der Gaskennzeichnung können Bedingungen in der Verordnung gemäß Paragraph 130, Absatz 8, festgelegt werden.

Im RIS seit

30.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40236540

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