(4)Absatz 4,Versorger sind verpflichtet, ihrer Rechnungslegung den von der Regulierungsbehörde in der Verordnung gemäß § 72 Abs. 3 festgelegten Verrechnungsbrennwert zugrunde zu legen, ausgenommen es erfolgt eine Brennwertmessung vor Ort.Versorger sind verpflichtet, ihrer Rechnungslegung den von der Regulierungsbehörde in der Verordnung gemäß Paragraph 72, Absatz 3, festgelegten Verrechnungsbrennwert zugrunde zu legen, ausgenommen es erfolgt eine Brennwertmessung vor Ort.