Bundesrecht konsolidiert

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Gaswirtschaftsgesetz 2011 § 124

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 124

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

06.08.2013

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

Versorger letzter Instanz

Paragraph 124,
  1. Absatz einsErdgashändler und sonstige Versorger, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Versorgung in letzter Instanz von Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG, und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit Erdgas zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung). Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Zumutbarkeit einer Grundversorgung und über die Gestaltung der Tarife für Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen für die Versorgung letzter Instanz durch Verordnung festzulegen.
  2. Absatz 2Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl ihrer Kunden, welche Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen darf nicht höher sein als jener Tarif, welcher gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Dem Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt.
  3. Absatz 3Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2013

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40132897

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