der Verteilernetzbetreiber hat in Bezug auf Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, tatsächliche Entscheidungsbefugnisse, die er unabhängig von dem integrierten Unternehmen ausübt. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, muss der Verteilernetzbetreiber über alle Ressourcen in personeller, technischer, materieller und finanzieller Hinsicht verfügen. Dies steht geeigneten Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, mit denen sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des vertikal integrierten Erdgasunternehmens und seine Aufsichtsrechte über die Geschäftsleitung des Verteilernetzbetreibers im Hinblick auf die Rentabilität geschützt werden. Dies ermöglicht es dem vertikal integrierten Erdgasunternehmen, den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers zu genehmigen und generelle Grenzen für die Verschuldung des Verteilernetzbetreibers festzulegen. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Leitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig. Dem Aufsichtsrat von Verteilernetzbetreibern, die zu einem vertikal integrierten Erdgasunternehmen gehören, haben mindestens zwei Mitglieder anzugehören, die vom vertikal integrierten Erdgasunternehmen unabhängig sind;