Bundesrecht konsolidiert

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Dienstleistungsgesetz § 12

Kurztitel

Dienstleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DLG

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

3. Abschnitt
Genehmigungen

Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Soweit die Verwaltungsvorschriften dies vorsehen, gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wurde.
  2. Absatz 2,Die Frist gemäß Absatz eins, beträgt drei Monate, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist den Parteien des Verfahrens mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Absatz 2, geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG hinzuweisen.
  4. Absatz 4,Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, hat die Behörde den Eintritt der Genehmigung gemäß Absatz eins, so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen. Jede Partei hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Absatz eins, zu begehren.
  5. Absatz 5,Auf die Genehmigung nach Absatz eins, sind die Paragraphen 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

23.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

20007539

Dokumentnummer

NOR40133107

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