(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 vorgesehene Steuerentlastung kann auch zu Gunsten von Personen, die im ausländischen Gebiet ansässig sind, angeordnet werden.Die in Absatz eins, vorgesehene Steuerentlastung kann auch zu Gunsten von Personen, die im ausländischen Gebiet ansässig sind, angeordnet werden.