Bundesrecht konsolidiert

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Sanktionengesetz 2010 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanktionengesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SanktG

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Rechtsmittel, Verlautbarung und Weisungsgebundenheit

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergangen sind, ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Auf das von der Oesterreichischen Nationalbank zu führende Verwaltungsverfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, Anwendung.
  2. Absatz 2,Die Verordnungen der Oesterreichischen Nationalbank sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und treten, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, an dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
  3. Absatz 3,Bei der Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen hoheitlichen Aufgaben unterliegt die Oesterreichische Nationalbank den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.

Im RIS seit

01.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013

Gesetzesnummer

20006805

Dokumentnummer

NOR40118620

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/36/P10/NOR40118620

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