Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verbraucherkreditgesetz § 7

Kurztitel

Verbraucherkreditgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 28/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

19.11.2026

Abkürzung

VKrG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Vor Abschluss des Kreditvertrags hat der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen zu prüfen, die er – soweit erforderlich – vom Verbraucher verlangt; erforderlichenfalls hat er auch Auskünfte aus einer zur Verfügung stehenden Datenbank einzuholen.
  2. Absatz 2,Wenn diese Prüfung erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Verbrauchers ergibt, seine Pflichten aus dem Kreditvertrag vollständig zu erfüllen, hat der Kreditgeber den Verbraucher auf diese Bedenken gegen dessen Kreditwürdigkeit hinzuweisen.
  3. Absatz 3,Sofern Kreditgeber und Verbraucher übereinkommen, den Gesamtkreditbetrag nach Abschluss des Kreditvertrags zu ändern, hat der Kreditgeber die ihm zur Verfügung stehenden Finanzinformationen über den Verbraucher auf neuen Stand zu bringen und die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vor jeder deutlichen Erhöhung des Gesamtkreditbetrags zu prüfen. Absatz 2, gilt entsprechend.
  4. Absatz 4,Wird ein Kreditantrag auf Grund einer Datenbankabfrage abgelehnt, so hat der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis dieser Abfrage und über die Angaben der betreffenden Datenbank zu informieren, es sei denn, dies liefe Zielen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zuwider. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 127 vom 23.5.2018 Seite 2, bleiben unberührt.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2021,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2021

Im RIS seit

08.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20006780

Dokumentnummer

NOR40229723

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/28/P7/NOR40229723

Navigation im Suchergebnis