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Verbraucherkreditgesetz § 2

Kurztitel

Verbraucherkreditgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 28/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

11.06.2010

Außerkrafttretensdatum

19.11.2026

Abkürzung

VKrG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Kreditgeber ist ein Unternehmer im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG, der einen Kredit gewährt oder zu gewähren verspricht oder eine sonstige Kreditierung einräumt.
  2. Absatz 2,Kreditnehmer ist ein Verbraucher im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, KSchG, der einen Kredit oder eine sonstige Kreditierung in Anspruch nimmt.
  3. Absatz 3,Verbraucherkreditvertrag (Kreditvertrag) ist ein Kreditvertrag im Sinn des Paragraph 988, ABGB, an dem ein Unternehmer als Kreditgeber und ein Verbraucher als Kreditnehmer beteiligt sind.
  4. Absatz 4,Kreditvermittler ist eine natürliche oder juristische Person, die nicht als Kreditgeber handelt und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen ein Entgelt, das aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann,
    1. Ziffer eins
      Verbrauchern Kreditverträge oder sonstige Kreditierungen vorstellt oder anbietet,
    2. Ziffer 2
      Verbrauchern bei anderen als den in Ziffer eins, genannten Vorarbeiten zum Abschluss von Kreditverträgen oder sonstigen Kreditierungen behilflich ist oder
    3. Ziffer 3
      für den Kreditgeber Kreditverträge mit Verbrauchern abschließt oder bei sonstigen Kreditierungen für den Kreditgeber handelt.
  5. Absatz 5,Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher sind sämtliche Kosten einschließlich der Zinsen, Provisionen etwa für die Vermittlung des Kredits, Abgaben und Kosten jeder Art — ausgenommen Notariatsgebühren —, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind. Dazu zählen auch Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, insbesondere Versicherungsprämien, wenn der Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistung eine vom Kreditgeber geforderte Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird.
  6. Absatz 6,Der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag ist die Summe des Gesamtkreditbetrags und der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher.
  7. Absatz 7,Der effektive Jahreszins drückt die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher als jährlichen Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags aus (Paragraph 27,).
  8. Absatz 8,Sollzinssatz ist der als fester oder variabler periodischer Prozentsatz ausgedrückte Zinssatz, der auf jährlicher Basis auf die in Anspruch genommenen Kreditauszahlungsbeträge angewandt wird.
  9. Absatz 9,Ein fester Sollzinssatz liegt dann vor, wenn der Kreditgeber und der Verbraucher im Kreditvertrag einen einzigen Sollzinssatz für die gesamte Laufzeit des Kreditvertrags oder mehrere Sollzinssätze für verschiedene Teilzeiträume der Gesamtlaufzeit vereinbaren, wobei ausschließlich ein bestimmter fester Prozentsatz zugrunde gelegt wird. Sind in dem Kreditvertrag nicht alle Sollzinssätze festgelegt, so gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Teilzeiträume der Gesamtlaufzeit als vereinbart, für die die Sollzinssätze ausschließlich durch einen bei Abschluss des Kreditvertrags vereinbarten bestimmten festen Prozentsatz festgelegt wurden.
  10. Absatz 10,Gesamtkreditbetrag ist die Obergrenze oder die Summe aller Beträge, die auf Grund eines Kreditvertrags zur Verfügung gestellt werden.
  11. Absatz 11,Dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Verbraucher gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.
  12. Absatz 12,Fremdwährungskredit ist ein Kredit, der dem Verbraucher ganz oder teilweise in einer anderen Währung als in Euro gewährt wird.
  13. Absatz 13,Kredit mit Tilgungsträger ist ein Kredit, bei dem die Zahlungen des Verbrauchers zunächst nicht der Tilgung des Kreditbetrags, sondern der Bildung von Kapital auf einem Tilgungsträger dienen und vorgesehen ist, dass der Kredit später zumindest teilweise mit Hilfe des Tilgungsträgers zurückgezahlt wird. Tilgungsträger können Wertpapiere, Kapitallebensversicherungen oder sonstige Finanzprodukte sein.

Im RIS seit

26.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20006780

Dokumentnummer

NOR40117827

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/28/P2/NOR40117827

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